Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

   
 
 
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B. Don dem Schadensersatze für Beschädigungen von Grundstücken. 
§ 84. 
Umfang der Ersatzpflicht. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für den Schaden, welcher einem 
Grundstück oder dessen Zubehör durch den Bergbau zugefügt wird, Ersatz zu leisten. 
Der Bergbautreibende ist nicht zum Ersatze des Schadens verpflichtet, der 
an Gebäuden oder anderen Anlagen durch den Bergbau entsteht, wenn solche 
Anlagen zu einer Zeit errichtet worden sind, wo die ihnen durch den Bergbau 
drohende Gefahr dem Grundeigentümer bei Anwendung gewöhnlicher Aufmerk- 
samkeit nicht unbekannt bleiben konnte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter- 
bleiben, so fällt der Anspruch auf die Vergütung der Wertverminderung, die 
das Grundstück dadurch erleidet, fort, wenn sich aus den Umständen ergibt, 
daß die Absicht, solche Anlagen zu errichten, nur behauptet wird, um jene Ver- 
gütung zu erzielen. 
§ 85. 
Verjährung. Ansprüche auf Ersatz eines durch den Bergbau verursachten Schadens (§ 84), 
die sich nicht auf Vertrag gründen, verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt 
an, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen 
Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem 
Eintritte des Schadens an. 
V. Von der Beteiligung des Giundeigentümers an der Förderungs- 
gabe. 
§ 86. 
Werden Mineralien der im § 1 bezeichneten Art aus einem vermessenen 
und in landwirtschaftliche Benutzung genommenen Grundstücke gefördert, so hat 
der Landesfiskus den Grundeigentümer auf seinen Antrag an der nach Maß- 
gabe des § 64 gezahlten Förderungsabgabe durch Überweisung eines Viertels 
dieser Abgabe zu beteiligen, sofern das Fördergebiet in seinem ganzen Umfang 
in das Grundstück hineinfällt. 
Fällt das Fördergebiet nur zum Teil in das Grundstück, so findet die 
Überweisung nur zu demjenigen Bruchteile des Viertels statt, welcher dem 
Größenverhältnisse zwischen dem in das Grundstück fallenden Fördergebiet und dem 
Gesamtfördergebiete des Bergwerkes entspricht. 
Der Antrag auf Beteiligung an der Förderungsabgabe muß binnen sechs 
Monaten nach den im § 64 Abs. 3 bestimmten Terminen bei der Bergbehörde 
eingegangen sein, widrigenfalls der Anspruch auf die Beteiligung zugunsten des 
Landesfiskus erlischt. 
Die nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Entscheidungen werden unter Aus- 
schluß des Rechtswegs von der Bergbehörde erlassen.
	        
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