— 159 —
g. 21.
Wenn sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes erledigt,
so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe besetzt. Letzterer hat
aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten Generalversammlung vorzutragen
und von dieser geht dann die desinitive Ernennung aus. Das auf die
vorerwähnte Weise ernannte Mitglied des Verwaltungsrathes übt sein Amt
nur bis zu dem Zeitpunkte aus, wo die Funktionen desjenigen, welchen es vertritt,
geendet haben würden.
F. 22.
Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig erachtet,
in der Regel einmal in jedem Monat.
Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Majorität der anwesenden
Mitglieder gefaßt.
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens wier
Mitgliedern erforderlich.
g. 23.
Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations= und Eigenthumshandlungen
für die Gesellschaft vorzunehmen, namentlich auch Grundstücke und
Gerechtsame zu erwerben und zu veräußern, Aktiokapitalien und Immobiliar=Kaufschillinge
einzuziehen, Hypothekeneintragungen zu nehmen und Hypotheken-Löschungen
zu bewilligen, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft,
Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompromittiren und zu
substituren. Er bestimmt die Verwendung und Anlegung der disponiblen
Fonds und normirt die Höhe der in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt
über das Erforderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingungen
der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung
von Immobilien, über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements,
sowie über große Reparaturen. Er erkennt über alle wichtigen Verträge,
welche sich auf die Regulirung des Preises und des Absatzes der
Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle wichtigen Ankaufe von
Rohprodukten für die Fabrikation oder den Handel der Gesellschaft.
Er ernennt den Spezialdirektor, entwirft dessen Dienstinstruktion und vereinbart
resp. vollzieht den mit demselben abzuschließenden Vertrag.
Er ernennt alle Beamten der Gesellschaft, welche in einem Jahresgehalte
stehen und bestimmt die Gehalter derselben. Er ist befugt, alle Beamten
der Gesellschaft wegen Diensivergehen, Fahrlässigkeit und aus anderen Gründen
jederzeit zu suspendiren und zu entlassen, mit Ausnahme des Spezialdirektors,
dessen Suspension und Entlassung nach den besonderen Bestimmungen im Paragraph
Jieben und zwanzig dieses Statuts erfolgt. Zu neuen Anlagen, sobald
sie den Betrag von Einmalhundert tausend Thalern übersteigen, sowie
zu Anleihen über Einmalhundert tausend Thaler isi die Genehmigung der
Generalversammlung erforderlich.
(Nr. 4371.) §. 24.