Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  21.

Wenn  sich  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes  erledigt,
so  wird  dieselbe  provisorisch  von  dem  Verwaltungsrathe  besetzt.  Letzterer  hat
aber  die  von  ihm  getroffene  Wahl  der  nächsten  Generalversammlung  vorzutragen
  und  von  dieser  geht  dann  die  desinitive  Ernennung  aus.  Das  auf  die
vorerwähnte  Weise  ernannte  Mitglied  des  Verwaltungsrathes  übt  sein  Amt
nur  bis  zu  dem  Zeitpunkte  aus,  wo  die  Funktionen  desjenigen,  welchen  es  vertritt,
  geendet  haben  würden.

F.  22.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  er  es  für  nöthig  erachtet,
in  der  Regel  einmal  in  jedem  Monat.

Die  Beschlüsse  desselben  werden  nach  absoluter  Majorität  der  anwesenden
Mitglieder  gefaßt.

Im  Falle  der  Stimmengleichheit  überwiegt  die  Stimme  des  Vorsitzenden.
Zur  Fassung  eines  gültigen  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  wier
Mitgliedern  erforderlich.

g.  23.

Der  Verwaltungsrath  ist  befugt,  alle  Administrations=  und  Eigenthumshandlungen
  für  die  Gesellschaft  vorzunehmen,  namentlich  auch  Grundstücke  und
Gerechtsame  zu  erwerben  und  zu  veräußern,  Aktiokapitalien  und  Immobiliar=Kaufschillinge
  einzuziehen,  Hypothekeneintragungen  zu  nehmen  und  Hypotheken-Löschungen
  zu  bewilligen,  über  Alles,  was  das  Interesse  der  Gesellschaft  betrifft,
  Verträge  abzuschließen,  sich  zu  vergleichen,  zu  kompromittiren  und  zu
substituren.  Er  bestimmt  die  Verwendung  und  Anlegung  der  disponiblen
Fonds  und  normirt  die  Höhe  der  in  Anspruch  zu  nehmenden  Kredite.  Er  beschließt
  über  das  Erforderniß,  die  Art  und  Weise,  sowie  über  die  Bedingungen
der  zu  machenden  Anleihen.  Er  entscheidet  über  die  Erwerbung  und  Veräußerung
  von  Immobilien,  über  Plan  und  Umfang  der  zu  errichtenden  Etablissements,
  sowie  über  große  Reparaturen.  Er  erkennt  über  alle  wichtigen  Verträge,
  welche  sich  auf  die  Regulirung  des  Preises  und  des  Absatzes  der
Produkte  der  Gesellschaft  beziehen,  sowie  über  alle  wichtigen  Ankaufe  von
Rohprodukten  für  die  Fabrikation  oder  den  Handel  der  Gesellschaft.

Er  ernennt  den  Spezialdirektor,  entwirft  dessen  Dienstinstruktion  und  vereinbart
  resp.  vollzieht  den  mit  demselben  abzuschließenden  Vertrag.

Er  ernennt  alle  Beamten  der  Gesellschaft,  welche  in  einem  Jahresgehalte
  stehen  und  bestimmt  die  Gehalter  derselben.  Er  ist  befugt,  alle  Beamten
der  Gesellschaft  wegen  Diensivergehen,  Fahrlässigkeit  und  aus  anderen  Gründen
jederzeit  zu  suspendiren  und  zu  entlassen,  mit  Ausnahme  des  Spezialdirektors,
dessen  Suspension  und  Entlassung  nach  den  besonderen  Bestimmungen  im  Paragraph
  Jieben  und  zwanzig  dieses  Statuts  erfolgt.  Zu  neuen  Anlagen,  sobald
  sie  den  Betrag  von  Einmalhundert  tausend  Thalern  übersteigen,  sowie
zu  Anleihen  über  Einmalhundert  tausend  Thaler  isi  die  Genehmigung  der
Generalversammlung  erforderlich.

(Nr.  4371.)  §.  24.