Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3.  auf  Forderungen,  für  welche  eine  abgesonderte  Befriedigung  beansprucht
und  der  Vorschrift  des  §.  153  Abs.  2  genügt  ist,
4.  auf  Forderungen  unter  auflösender  Bedingung,  sofern  der  Gläubiger  zu
einer  Sicherheitsleistung  verpflichtet  ist  und  die  Sicherheit  nicht  leistet,
werden  zurückbehalten.
§.  169.
Die  Beträge,  welche  bei  dem  Vollzuge  der  Schlußvertheilung  zurückzubehalten
sind,  oder  welche  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht  erhoben  werden,  hat  der  Verwalter
nach  Anordnung  des  Gerichts  für  Rechnung  der  Betheiligten  zu  hinterlegen.

§.  170.

Zahlungen  auf  festgestellte  bevorrechtigte  Forderungen  kann  der  Verwalter  mit
Ermächtigung  des  Gerichts  unabhängig  von  den  Vertheilungen  leisten.

§.  171.

Beträge,  welche  zur  Sicherstellung  eines  bedingt  zur  Aufrechnung  befugten
Gläubigers  nach  Maßgabe  des  §.  54  Abs.  3  hinterlegt  worden  sind,  fließen  für  die
Schlußvertheilung  zur  Konkursmasse  zurück,  wenn  die  Möglichkeit  des  Eintritts  der
Bedingung  eine  so  entfernte  ist,  daß  die  bedingte  Forderung  einen  gegenwärtigen
Vermögenswerth  nicht  hat.

§.  172.

Masseansprüche,  welche  nicht  bis  zu  der  Festsetzung  des  Prozentsatzes  oder  der
Beendigung  des  Schlußtermins  oder  der  Bekanntmachung  einer  Nachtragsvertheilung
zur  Kenntniß  des  Verwalters  gelangt  sind,  können  nicht  auf  den  Massebestand  geltend
gemacht  werden,  welcher  zur  Auszahlung  des  festgesetzten  Prozentsatzes  erforderlich  ist
oder  den  Gegenstand  der  Schlußvertheilung  oder  der  Nachtragsvertheilung  bildet.

Sechster  Titel.
Zwangsvergleich.

§.  173.

Sobald  der  allgemeine  Prüfungstermin  abgehalten  und  so  lange  nicht  die
Vornahme  der  Schlußvertheilung  genehmigt  worden  ist,  kann  auf  den  Vorschlag  des
Gemeinschuldners  zwischen  diesem  und  den  nicht  bevorrechtigten  Konkursgläubigern  ein
Zwangsvergleich  geschlossen  werden

§.  174.
Der  Vergleichsvorschlag  muß  angeben,  in  welcher  Weise  die  Befriedigung  der
Gläubiger  erfolgen,  sowie  ob  und  in  welcher  Art  eine  Sicherstellung  derselben  bewirkt
  werden  soll.