Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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Hat die Beteiligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen 
mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit betragen, so ist das- 
jenige Jahr, in welches die längere Beteiligung fällt, als ein Kriegs- 
jahr anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als 
Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatze kommt. 
3. Als Teilnehmer an der Niederwerfung der Aufstände im Südwest- 
afrikanischen Schutzgebiete gelten diejenigen Deutschen, welche 
a) zwecks Verwendung in Südwestafrika die Grenzen des Deutschen 
Reichs überschritten oder die heimischen Gewässer verlassen haben, 
und zwar bis zu dem Zeitpunkte der Rückkehr in die Heimat oder 
der Entlassung im Auslande, 
b) sich bereits im Auslande befanden und während der Dauer der 
vorbezeichneten kriegerischen Unternehmungen im Zusammenhange 
mit ihnen in Südwestafrika Verwendung gefunden haben. 
Glücksburg, den 12. Oktober 1905. 
Wilhelm. 
Fürst von Bülow. 
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marineamt). 
  
 
(Nr. 3173.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere 
Beilage 
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der 
Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 1. Oktober 1905 
beigefügt. 
 
  
Herausgegeben im Reichsamte bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten. 
  
 
	        
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