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Hat die Beteiligung in den Jahren 1904 und 1905 zusammen
mindestens einen Monat in fortlaufender Zeit betragen, so ist das-
jenige Jahr, in welches die längere Beteiligung fällt, als ein Kriegs-
jahr anzurechnen, sofern keines der beiden Jahre bereits sonst als
Kriegsjahr zu erhöhtem Ansatze kommt.
3. Als Teilnehmer an der Niederwerfung der Aufstände im Südwest-
afrikanischen Schutzgebiete gelten diejenigen Deutschen, welche
a) zwecks Verwendung in Südwestafrika die Grenzen des Deutschen
Reichs überschritten oder die heimischen Gewässer verlassen haben,
und zwar bis zu dem Zeitpunkte der Rückkehr in die Heimat oder
der Entlassung im Auslande,
b) sich bereits im Auslande befanden und während der Dauer der
vorbezeichneten kriegerischen Unternehmungen im Zusammenhange
mit ihnen in Südwestafrika Verwendung gefunden haben.
Glücksburg, den 12. Oktober 1905.
Wilhelm.
Fürst von Bülow.
An den Reichskanzler (Oberkommando der Schutztruppen und Reichs-Marineamt).
(Nr. 3173.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der
Eichordnung und der Eichgebührentaxe, vom 1. Oktober 1905
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamte bes Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W. 9 zu richten.