Besondere Beilage zu A 43 des Reichs-Gesetzblatts.
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der
Eichgebührentaxe.
Vom 1. Oktober 1905.
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal-
Eichungskommission folgende Vorschriften.
Artikel 1.
Betreffend Eichung von Längenmaßen.
Die Vorschrift im § 5 Nr. 3 der Eichordnung (in der Fassung der Bekannt-
machung vom 15. Mai 1891, Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16), wonach
bei zusammenlegbaren Maßstäben ein besonderer Stempel zur Sicherung der
Zusammengehörigkeit der einzelnen Teile anzubringen ist, wird aufgehoben.
Artikel 2.
Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen.
1. Die Vorschrift im § 8 der Eichordnung, letzter Absatz (in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1893, Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu
Nr. 2) wird wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die innere Weite des Halses darf bei Flüssigkeitsmaßen
von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 15 Zentimeter,
von 10 " " " " " 19 "
von 20 " " " " " 24 "
betragen.
Die Maße dürfen auch rein zylindrisch, also ohne engeren Hals
hergestellt sein, wenn der innere Durchmesser der Maße selbst die für
die Halsweite festgesetzte Grenze nicht überschreitet.
2. An die Stelle der Vorschrift des § 10 Nr. 9 der Eichordnung tritt
solgent Bestimmung:
Die Bodenflächen der metallenen Maße müssen eben und bei den
Maßen von 5, 10 und 20 Liter Raumgehalt durch außen aufgelötete