Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

Besondere Beilage zu A 43 des Reichs-Gesetzblatts. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und der 
Eichgebührentaxe. 
Vom 1. Oktober 1905. 
Auf Grund des Artikel 18 der Maß- und Gewichtsordnung erläßt die Normal- 
Eichungskommission  folgende Vorschriften. 
Artikel 1. 
Betreffend Eichung von Längenmaßen. 
Die Vorschrift im § 5 Nr. 3 der Eichordnung (in der Fassung der Bekannt- 
machung vom 15. Mai 1891, Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16), wonach 
bei zusammenlegbaren Maßstäben ein besonderer Stempel zur Sicherung der 
Zusammengehörigkeit der einzelnen Teile anzubringen ist, wird aufgehoben. 
Artikel 2. 
Betreffend Eichung von Flüssigkeitsmaßen. 
1. Die Vorschrift im § 8 der Eichordnung, letzter Absatz (in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 14. Januar 1893, Reichs-Gesetzbl. 1893, Beilage zu 
Nr. 2) wird wie folgt abgeändert und ergänzt: 
Die innere Weite des Halses darf bei Flüssigkeitsmaßen 
von  5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 15 Zentimeter, 
von 10    "               "            "          "          " 19         " 
von 20    "               "             "         "        " 24         " 
betragen. 
Die Maße dürfen auch rein zylindrisch, also ohne engeren Hals 
hergestellt sein, wenn der innere Durchmesser der Maße selbst die für 
die Halsweite festgesetzte Grenze nicht überschreitet. 
2. An die Stelle der Vorschrift des § 10 Nr. 9 der Eichordnung tritt 
solgent Bestimmung: 
Die Bodenflächen der metallenen Maße müssen eben und bei den 
Maßen von 5, 10 und 20 Liter Raumgehalt durch außen aufgelötete
	        
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