II Stege verstärkt sein. Bei letzteren Maßen sind auch schwach nach außen
gewölbte Böden zulässig, wenn Boden und Wand aus einem Stücke
getrieben sind. Die äußere Boden- beziehungswese die untere Rand-
fläche jedes Maßes soll so beschaffen sein, daß das Maß auf einer
ebenen Grundlage fest aufgestellt werden kann, und soll außerdem zu
den oberen Begrenzungseinrichtungen des Meßraums eine solche Lage
haben, daß die durch die letzteren gelegten Ebenen oder Richtungen
bei horizontaler Lage der Aufstellungsebene gleichfalls horizontal sind.
Artikel 3.
Betreffend Eichung von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten.
Die an die Stelle der §§ 13 bis 15 der Eichordnung getretenen Be-
stimmungen im Artikel 1 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1892 (Reichs-
Gesetzbl. 1892, Beilage zu Nr. 33) werden ergänzt wie folgt:
1. Zu den durch § 1 dieser Bestimmungen zugelassenen Meßwerkzeugen
treten Meßwerkzeuge zum Zumessen von Flüssigkeiten durch Ablassen
mittels eines Hahnes, bei denen die obere Begrenzung durch einen
zweiten Hahn gebildet wird und zwar
a) ohne Einteilung in den Maßgrößen des § 6 der Eichordnung,
b) mit ungleichartiger Einteilung in den durch Artikel 1 der Bekannt-
machung vom 6. Mai 1892, § 1 Nr. 1a zugelassenen Maßgrößen
und Einteilungen.
2. Als Material ist bei den Meßwerkzeugen unter a Glas und hinreichend
festes Metall zulässig, doch muß bei den Meßwerkzeugen aus Metall,
nötigenfalls durch Anbringung von Schaugläsern, dafür gesorgt sein
daß die ordnungsmäßige Füllung und Entleerung beobachtet werden
kann. Für die Meßgeräte unter b ist nur Glas zulässig.
Bei den gläsernen Meßgeräten dürfen die zur Befestigung der
Hähne dienenden Fassungen nicht so eingerichtet sein, daß die Herbei-
führung unvollständiger Füllungen oder Entleerungen leicht und unbe-
merkt erfolgen kann.
3. Die beiden Hähne müssen untereinander derart gekuppelt sein, daß sie durch
Betätigung nur einer Handhabe gleichzeitig in die für Füllung und
Entleerung des Maßraums geeigneten Stellungen gebracht werden
können. Die Meßgeräte müssen sich nach beiden Hähnen hin kegel
oder kuppelförmig verjüngen, so daß ihre völlige Füllung und Ent-
leerung gewährleistet wird. Die Offnungen der Hähne müssen so be-
schaffen sein, daß bei geringen Schiefstellungen des Meßwerkzeugs Unter-
schiede in den Füllungen nicht eintreten. Im übrigen gelten für die
eingeteilten Meßwerkzeuge die für Gestalt und Einrichtung der Meß-
werkzeuge mit einem Hahne geltenden Bestimmungen der Bekannt-
machung vom 6. Mai 1892.