III
4. Als zulässige Eichfehler gelten für alle vorkommenden Maßgrößen die
im § 11 der Eichordnung festgesetzten Fehlergrenzen.
5. Für die Stempelung sind die für Meßwerkzeuge mit einem Hahne
geltenden Bestimmungen maßgebend, außerdem sind die zur Sicherung
der Kuppelung der beiden Hähne erforderlichen Stempelungen auszu-
führen.
Artikel 4.
Zusatz zur Eichgebührentaxe.
Für die laut Artikel 3 zur Eichung zugelassenen Meßwerkzeuge werden an
Eichgebühren erhoben:
Für Meßwerkzeuge von 2 Liter Raumgehalt und weniger die Sätze gemäß
Artikel 2 der Bekanntmachung vom 6. Mai 1892;
A B C
für die Eichung für die Berichtigung für die Prüfung ohne Stempelung
M. Pf. M. Pf. M. Pf.
für Meßwerkzeuge zu 5 Liter — 70 — — — 35
" " " 10 " 1 — — — — 50
" " " 20 " 1 30 — — — 65
Artikel 5.
Betreffend Eichung von Milchmaßen.
Zum Zumessen von Milch sind Maße mit gleichartiger Einteilung zulässig,
wenn sie den folgenden Bestimmungen genügen.
§ 1.
Zulässige Maße.
1. Der Gesamtraumgehalt darf nicht weniger als 10 Liter betragen. Die
Einteilung soll an einer Skale abzulesen sein; sie muß nach dem Liter fortschreiten,
doch dürfen Maße mit einem Gesamtraumgehalte von 20 Liter und weniger
Unterabteilungen zu ½ Liter haben.
2. Als Material ist nur Metall unter der Voraussetzung des § 7 der
Eichordnung (in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1894, Reichs-
Gesetzbl. 1894, Beilage zu Nr. 26) zulässig.
3. Der Maßkörper muß zuylindrisch sein und kreisförmigen Querschnitt
haben. Die Wand muß von genügender Festigkeit sein und aus einem Stücke
bestehen. Bei Blechmaßen von mehr als 20 Liter Raumgehalt muß die Wand
durch Reifen verstärkt sein.
4. Der Boden soll in der Regel eben sein; Maße, bei denen der Boden
mit der Wand aus einem Stücke hergestellt ist, dürfen auch nach außen ge-