Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

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3. Die Striche für die Fünffachen des Liter sollen länger als die für die 
ganzen Liter sein und diese länger als die für die halben Liter. 
4. Die Maße mit durchsichtiger Skale müssen mit einem Pendelzeiger ver- 
sehen sein. 
§ 4. 
Maße mit Schwimmereinrichtung. 
1. Zulässig sind Maße, bei denen die Raumgehalte der Füllungen an 
einer mit dem Schwimmer fest verbundenen Skale aus Metall unmittelbar ab- 
gelesen werden. 
2. Die Skale muß durch einen quer über dem Maße befestigten Bügel 
von hinreichender Festigkeit geführt sein. Die Ablesung der Einstellung kann 
entweder in der oberen Fläche des Bügels am Rande der zur Führung der Skale 
dienenden Öffnung oder an einem besonderen am Bügel fest angebrachten Zeiger 
erfolgen. In jedem Falle ist dafür zu sorgen, daß über die Stelle, an welcher 
die Ablesung der Skale zu geschehen hat, Zweifel nicht entstehen können. 
3. Die Form des Schwimmerkörpers soll aus zwei flachen, durch einen 
schmalen zylindrischen Rand verbundenen Wölbungen bestehen. Der Schwimmer 
muß aus starkem Bleche angefertigt und nötigenfalls so verstärkt sein, daß Ge- 
staltänderungen durch die beim Gebrauch unvermeidlichen Stöße nicht leicht ein- 
treten können. 
4. Der Schwimmer muß im Maße frei beweglich sein. Er soll jedoch 
den Querschnitt des Maßes möglichst ausfüllen; die Masse der aus Schwimmer 
und Skale gebildeten Einrichtung muß so verteilt und bemessen sein, daß letztere frei- 
schwimmend nicht kippt und bis zum größten Querschnitte des Schwimmers einsinkt. 
5. Die Einteilungsstriche müssen auf der Skale deutlich erkennbar und 
vertieft aufgebracht sein. Sie müssen mindestens 1 Zentimeter lang sein. Im 
übrigen gilt für sie die im § 3 bei Nr. 3 bezüglich der Maße mit durchsichtiger 
Skale gegebene Bestimmung. 
6. Die Lage des Schwimmers im leeren Gefäße muß durch eine über die 
ganze Breite der Skale gezogene Marke kenntlich gemacht sein. 
§ 5. 
Eichfehlergrenzen. 
Die im Mehr oder Minder zuzulassenden Fehler des Gesamtraumgehalts 
sowie jedes durch die Einteilungsmarken begrenzten Raumes dürfen höchstens 
1/200 des Gesamtraumgehalts betragen. 
§ 6. 
Bezeichnung. 
 1. Die Bezeichnung ist auf einem mindestens 2 Millimeter starken Schilde 
anzubringen, welches bei den Maßen mit Schwimmereinrichtung auf dem Bügel 
neben der Öffnung für die Skale, bei den übrigen Maßen auf dem Maßbehälter 
angelötet sein soll. Auf dem Schilde müssen die Worte „Nur für Milch" sowie
	        
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