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vorsteht, sondern die Skale selbst umschließt und auf ihr verschoben wird. Wagen
dieser Art dürfen auch mehrere Laufgewichte und mehrere Skalen haben.
Artikel 8.
Betreffend Eichung von selbsttätigen Registrierwagen.
Die Vorschriften im § 63 Nr. 1 und 3 der Eichordnung werden wie
folgt abgeändert:
1. Bei selbsttätigen Registrierwagen für stückige Materialien von mehr als
500 Kilogramm Füllungsgewicht darf die eigentliche Wage auch eine
Dezimal- oder Zentesimalwage sein. Sie muß nach Aufbringung der
größten Last in bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit den für eine solche
Last vorgeschriebenen Anforderungen des § 60 der Eichordnung genügen.
2. Zugelassen werden auch selbsttätige Registrierwagen, die für eine größte
zulässige Last von 15, 30 und 40 Kilogramm bestimmt sind, sowie
Wagen für stückige Materialien, deren größte zulässige Belastung 600,
700 Kilogramm und mehr in Abstufungen von je 100 Kilogramm
beträgt. In bezug auf die Fehlergrenzen und Gebühren sowie auf die
Abmessungen der Ausschnitte in der inneren Einlaufklappe soll
die Wage zu 15 Kilogramm der zu 10 Kilogramm,
" " " 30 " " " 25 " und
" " " 40 " " " 50 "
gleichgestellt sein.
3. Mit Füllungsregistrierung dürfen auch selbsttätige Registrierwagen ver-
sehen sein, deren größte zulässige Belastung 50 Kilogramm beträgt. Die
Fehlergrenzen dieser Wagen sollen dieselben sein wie die für gleich große
Wagen mit Gewichtsregistrierung vorgeschriebenen.
Artikel 9.
Zusatz zur Eichgebührentaxe.
Für selbsttätige Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine
Dezimal- oder Zentesimalwage ist, sind dieselben Gebühren zu erheben wie bei den
Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine gleicharmige Balkenwage ist.
Artikel 10.
Betreffend Eichung von Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen.
Der § 65 der Eichordnung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt:
Zum Abwägen von Stückgütern im Frachtverkehre der Eisen-
bahnen sollen Neigungs- oder Federwagen zugelassen werden, wenn
sie folgenden Vorschriften genügen:
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ab-
lesungseinrichtung, ein Schild tragen mit der Aufschrift: „Wage
für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen“.