Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1905. (39)

VII 
vorsteht, sondern die Skale selbst umschließt und auf ihr verschoben wird. Wagen 
dieser Art dürfen auch mehrere Laufgewichte und mehrere Skalen haben. 
Artikel 8. 
Betreffend Eichung von selbsttätigen Registrierwagen. 
Die Vorschriften im § 63 Nr. 1 und 3 der Eichordnung werden wie 
folgt abgeändert: 
1. Bei selbsttätigen Registrierwagen für stückige Materialien von mehr als 
500 Kilogramm Füllungsgewicht darf die eigentliche Wage auch eine 
Dezimal- oder Zentesimalwage sein. Sie muß nach Aufbringung der 
größten Last in bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit den für eine solche 
Last vorgeschriebenen Anforderungen des § 60 der Eichordnung genügen. 
2. Zugelassen werden auch selbsttätige Registrierwagen, die für eine größte 
zulässige Last von 15, 30 und 40 Kilogramm bestimmt sind, sowie 
Wagen für stückige Materialien, deren größte zulässige Belastung 600, 
700 Kilogramm und mehr in Abstufungen von je 100 Kilogramm 
beträgt. In bezug auf die Fehlergrenzen und Gebühren sowie auf die 
Abmessungen der Ausschnitte in der inneren Einlaufklappe soll 
die Wage zu 15 Kilogramm der zu 10 Kilogramm, 
 "          "        "     30           "              "      "  25         "    und 
 "          "        "   40           "             "      "   50         " 
gleichgestellt sein. 
3. Mit Füllungsregistrierung dürfen auch selbsttätige Registrierwagen ver- 
sehen sein, deren größte zulässige Belastung 50 Kilogramm beträgt. Die 
Fehlergrenzen dieser Wagen sollen dieselben sein wie die für gleich große 
Wagen mit Gewichtsregistrierung vorgeschriebenen. 
Artikel 9. 
Zusatz zur Eichgebührentaxe. 
Für selbsttätige Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine 
Dezimal- oder Zentesimalwage ist, sind dieselben Gebühren zu erheben wie bei den 
Registrierwagen, bei denen die eigentliche Wage eine gleicharmige Balkenwage ist. 
Artikel 10. 
Betreffend Eichung von Wagen für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen. 
Der § 65 der Eichordnung wird durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt: 
Zum Abwägen von Stückgütern im Frachtverkehre der Eisen- 
bahnen sollen Neigungs- oder Federwagen zugelassen werden, wenn 
sie folgenden Vorschriften genügen: 
1. Sie sollen an ersichtlicher Stelle, etwa in der Nähe der Ab- 
lesungseinrichtung, ein Schild tragen mit der Aufschrift: „Wage 
für Stückgüter im Frachtverkehre der Eisenbahnen“.
	        
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