Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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§ 15. 
Die für die Prüfung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die 
statistische Gebühr Anwendung. 
Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die für die Zollgefälle 
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
§ 16. 
Die Organe der Zollverwaltung und die mit den statistischen Erhebungen 
sonst betrauten Organe haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes 
zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen. 
 § 17. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der infolge 
derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen 
von seiten der Warenführer und inländischen Empfänger, Versender oder Ab- 
sender sind, unbeschadet der Vorschriften in §§ 275 und 276 des Strafgesetzbuchs, 
mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark zu bestrafen. Handel= und 
Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften sowie 
andere nicht zur handel- und gewerbetreibenden Klasse gehörende Personen haften 
bezüglich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Aus- 
führungsvorschriften nach Maßgabe des § 153 des Vereins-Zollgesetzes. 
In betreff der Feststellung, Untersuchung, Entscheidung und Verjährung 
der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu 
erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie in betreff der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur An- 
wendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die 
Zollgesetze bestimmt. 
Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen der Staats- 
kasse desjenigen Bundesstaats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung 
erlassen ist. § 18 
Das dem Warenführer nach Artikel 440 des Handelsgesetzbuchs an dem 
Frachtgute zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem 
Warenführer aus der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Ver- 
pflichtungen oder aus der Vertretung des Empfängers, Versenders oder Ab- 
senders ¾ 5) erwachsen. 
§ 19. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft. 
  
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Herausgegeben im Reichsamte bes Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.#N#zu richten. 
  
 
	        
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