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§ 15.
Die für die Prüfung der Zölle bestehenden Vorschriften finden auf die
statistische Gebühr Anwendung.
Auf die Verjährung der statistischen Gebühr finden die für die Zollgefälle
geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
§ 16.
Die Organe der Zollverwaltung und die mit den statistischen Erhebungen
sonst betrauten Organe haben die Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes
zu überwachen und Zuwiderhandlungen gegen dieselben zur Anzeige zu bringen.
§ 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes sowie der infolge
derselben erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Ausführungsbestimmungen
von seiten der Warenführer und inländischen Empfänger, Versender oder Ab-
sender sind, unbeschadet der Vorschriften in §§ 275 und 276 des Strafgesetzbuchs,
mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark zu bestrafen. Handel= und
Gewerbetreibende, Eisenbahnverwaltungen und Dampfschiffahrtsgesellschaften sowie
andere nicht zur handel- und gewerbetreibenden Klasse gehörende Personen haften
bezüglich der von Dritten begangenen Verletzungen der gesetzlichen und Aus-
führungsvorschriften nach Maßgabe des § 153 des Vereins-Zollgesetzes.
In betreff der Feststellung, Untersuchung, Entscheidung und Verjährung
der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu
erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie in betreff der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafen im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur An-
wendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze bestimmt.
Die auf Grund dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fallen der Staats-
kasse desjenigen Bundesstaats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung
erlassen ist. § 18
Das dem Warenführer nach Artikel 440 des Handelsgesetzbuchs an dem
Frachtgute zustehende Pfandrecht erstreckt sich auch auf die Ansprüche, welche dem
Warenführer aus der Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Ver-
pflichtungen oder aus der Vertretung des Empfängers, Versenders oder Ab-
senders ¾ 5) erwachsen.
§ 19.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1906 in Kraft.
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Herausgegeben im Reichsamte bes Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.#N#zu richten.