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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 4.
Inhalt: Verordnung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Verhütung des Zu-
sammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897. S. 115. — Bekanntmachung, betreffend
die Seestraßenordnung vom 5. Februar 1906. S. 120.
(Nr. 3192.) Verordnung, betreffend Ergänzung und Abänderung der Verordnung zur Ver-
hütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897. Vom
5. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des § 145 des Strafgesetzbuchs
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), was folgt:
In den Artikel 8 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens
der Schiffe auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203) werden zwischen
Absatz drei und vier nachstehende beiden Absätze eingefügt:
Ein Lotsendampffahrzeug) welches ausschließlich für den Dienst
staatlicher oder mit Befugnis zur Ausübung des Gewerbes ausgerüsteter
Lotsen Verwendung findet, muß, wenn es Lotsendienst auf seiner
Station tut und nicht vor Anker liegt, außer den für alle Lotsen-
fahrzeuge vorgeschriebenen Lichtern zwei und einen halben Meter unter
dem weißen Lichte am Masttop ein über den ganzen Horizont sichtbares
rotes Licht und ferner die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge vor-
geschriebenen farbigen Seitenlichter führen. Das rote Licht muß von
solcher Stärke sein, daß es bei dunkler Nacht und klarer Luft auf
mindestens zwei Seemeilen sichtbar ist.
Wenn das Lotsenfahrzeug auf seiner Station Lotsendienst tut
und vor Anker liegt, muß es außer den für alle Lotsenfahrzeuge vor-
geschriebenen Lichtern das vorerwähnte rote Licht führen, aber nicht
die farbigen Seitenlichter.
Reichs--Gesetzbl. 1906. 17
Ausgegeben zu Berlin den 14. Februar 1906.