Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 116 — 
II. 
Der Artikel 9 derselben Verordnung erhält folgende Fassung: 
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen, wenn sie 
nicht gemäß diesem Artikel die nachstehend angegebenen Lichter zu führen oder zu 
zeigen haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts vor— 
geschriebenen Lichter führen oder zeigen. 
a) 
b) 
Offene Boote müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei irgend 
welcher Art beschäftigt sind und dabei ein Fanggerät aushaben, welches 
sich nicht weiter als fünfundvierzig Meter horizontal vom Boote aus 
in freies Fahrwasser erstreckt, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes 
Licht führen. 
Erstreckt sich ihr Fanggerät weiter als fünfundvierzig Meter hori- 
zontal vom Boote aus in freies Fahrwasser, so müssen offene Boote 
das vorstehend bezeichnete Licht führen und außerdem, wenn sie sich 
anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, ein zweites weißes 
Licht, mindestens einen Meter unter dem ersten Lichte und wagerecht 
mindestens ein und einen halben Meter in der Richtung des ausliegen- 
den Fanggeräts von ihm entfernt, zeigen. 
Offene Boote im Sinne dieser Vorschrift sind solche Boote, welche 
nicht mittels eines durchlaufenden Decks gegen das Eindringen von 
Seewasser geschützt sind. 
Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der 
vorstehend unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, solange die 
Netze ganz oder teilweise im Wasser sind, zwei weiße Lichter an den 
Stellen führen, an welchen sie am besten gesehen werden können. 
Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die senkrechte Entfernung 
zwischen ihnen mindestens zwei Meter und höchstens vier und einen 
halben Meter, die horizontale Entfernung zwischen ihnen in der Kiel- 
linie gemessen mindestens ein und einen halben Meter und höchstens 
drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß in der 
Richtung stehen, nach welcher die Netze ausliegen, und beide müssen 
so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf 
eine Entfernung von mindestens drei Seemeilen sichtbar sind. 
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und Korea 
sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt 
nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen 
aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen 
Stelle (in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens 
eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen 
oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern. 
Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der 
unter a bezeichneten offenen Boote, müssen) wenn sie die Leinen aus-
	        
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