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II.
Der Artikel 9 derselben Verordnung erhält folgende Fassung:
In Fahrt befindliche Fischerfahrzeuge und Fischerboote müssen, wenn sie
nicht gemäß diesem Artikel die nachstehend angegebenen Lichter zu führen oder zu
zeigen haben, die für in Fahrt befindliche Fahrzeuge ihres Raumgehalts vor—
geschriebenen Lichter führen oder zeigen.
a)
b)
Offene Boote müssen, wenn sie während der Nacht mit Fischerei irgend
welcher Art beschäftigt sind und dabei ein Fanggerät aushaben, welches
sich nicht weiter als fünfundvierzig Meter horizontal vom Boote aus
in freies Fahrwasser erstreckt, ein nach allen Richtungen sichtbares weißes
Licht führen.
Erstreckt sich ihr Fanggerät weiter als fünfundvierzig Meter hori-
zontal vom Boote aus in freies Fahrwasser, so müssen offene Boote
das vorstehend bezeichnete Licht führen und außerdem, wenn sie sich
anderen oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern, ein zweites weißes
Licht, mindestens einen Meter unter dem ersten Lichte und wagerecht
mindestens ein und einen halben Meter in der Richtung des ausliegen-
den Fanggeräts von ihm entfernt, zeigen.
Offene Boote im Sinne dieser Vorschrift sind solche Boote, welche
nicht mittels eines durchlaufenden Decks gegen das Eindringen von
Seewasser geschützt sind.
Mit Treibnetzen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der
vorstehend unter a bezeichneten offenen Boote, müssen, solange die
Netze ganz oder teilweise im Wasser sind, zwei weiße Lichter an den
Stellen führen, an welchen sie am besten gesehen werden können.
Diese Lichter müssen so angebracht sein, daß die senkrechte Entfernung
zwischen ihnen mindestens zwei Meter und höchstens vier und einen
halben Meter, die horizontale Entfernung zwischen ihnen in der Kiel-
linie gemessen mindestens ein und einen halben Meter und höchstens
drei Meter beträgt. Das untere dieser beiden Lichter muß in der
Richtung stehen, nach welcher die Netze ausliegen, und beide müssen
so beschaffen sein, daß sie über den ganzen Horizont scheinen und auf
eine Entfernung von mindestens drei Seemeilen sichtbar sind.
Im Mittelmeer und in den Küstengewässern von Japan und Korea
sind Segelfischerfahrzeuge unter 57 Kubikmeter Brutto-Raumgehalt
nicht verpflichtet, das untere der beiden Lichter zu führen, sie müssen
aber, wenn sie es nicht führen, an der dafür oben vorgeschriebenen
Stelle (in der Richtung des Netzes oder Fanggeräts) ein mindestens
eine Seemeile sichtbares, weißes Licht zeigen, sobald sie sich anderen
oder andere Fahrzeuge sich ihnen nähern.
Mit Angelleinen fischende Fahrzeuge und Boote, mit Ausnahme der
unter a bezeichneten offenen Boote, müssen) wenn sie die Leinen aus-