Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Artikel 1. 
Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt 
abgeändert: 
1. Der Artikel 3 nebst den dort genannten Anlagen A und B 
wird wie folgt ersetzt: 
Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen und ungarischen 
Boden= und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet, 
und von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden= und Gewerbserzeug- 
nissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet keine be- 
ziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle 
erhoben werden. 
Wenn einer der vertragschließenden Teile auf einen in der Anlage A be- 
ziehungsweise B zu dem gegenwärtigen Vertrag angeführten Gegenstand ein- 
heimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag 
zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer 
gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden. 
II. Dem Artikel 14 des bestehenden Vertrages wird folgender 
neuer Absatz hinzugefügt: 
Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des 
einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transi- 
tierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen 
oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezuglich derjenigen Beförderungspreise 
dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter 
eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung 
zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles 
vorenthalten werden. 
III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes des Artikels 16 
tritt folgende Bestimmung: 
Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf dem Gebiete des 
Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter 
Personen= und Frachttarife, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses, tunlichste 
Unterstützung zu. 
IV. Artikel 17 erhält folgenden Zusatz: 
Sie werden dahin wirken, daß dem Bedürfnisse des durchgehenden Verkehrs 
durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen= und Güterverkehr 
tunlichst Rechnung getragen wird. 
V. Der fünfte Absatz des Artikels 19 erhält folgende Fassung: 
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle 
Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten 
des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen 
rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung 
der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre
	        
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