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Artikel 1.
Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrages werden wie folgt
abgeändert:
1. Der Artikel 3 nebst den dort genannten Anlagen A und B
wird wie folgt ersetzt:
Von den in der Anlage A bezeichneten österreichischen und ungarischen
Boden= und Gewerbserzeugnissen sollen bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet,
und von den in der Anlage B bezeichneten deutschen Boden= und Gewerbserzeug-
nissen sollen bei ihrer Einfuhr in das österreichisch-ungarische Zollgebiet keine be-
ziehungsweise keine höheren als die in diesen Anlagen bestimmten Eingangszölle
erhoben werden.
Wenn einer der vertragschließenden Teile auf einen in der Anlage A be-
ziehungsweise B zu dem gegenwärtigen Vertrag angeführten Gegenstand ein-
heimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder einen Zuschlag
zu der inneren Steuer legen sollte, so kann der gleichartige Gegenstand mit einer
gleichen oder entsprechenden Abgabe bei der Einfuhr belegt werden.
II. Dem Artikel 14 des bestehenden Vertrages wird folgender
neuer Absatz hinzugefügt:
Hinsichtlich der Abfertigung und Beförderung der aus den Gebieten des
einen Teiles in die des anderen Teiles übergehenden oder die letzteren transi-
tierenden Güter, soweit sie in diesen durch Schiffahrtsunternehmungen auf Flüssen
oder Kanälen weiterbefördert werden, und bezuglich derjenigen Beförderungspreise
dieser Unternehmungen, welche auf staatliche Veranlassung für bestimmte Güter
eingeführt werden, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, keine Verfügung
zu treffen, durch welche derartige Begünstigungen den Gütern des anderen Teiles
vorenthalten werden.
III. An Stelle des zweiten und des dritten Absatzes des Artikels 16
tritt folgende Bestimmung:
Die vertragschließenden Teile sichern sich gegenseitig auf dem Gebiete des
Eisenbahntarifwesens, insbesondere auch bei Anträgen auf Herstellung direkter
Personen= und Frachttarife, nach Maßgabe des tatsächlichen Bedürfnisses, tunlichste
Unterstützung zu.
IV. Artikel 17 erhält folgenden Zusatz:
Sie werden dahin wirken, daß dem Bedürfnisse des durchgehenden Verkehrs
durch Herstellung ineinandergreifender Fahrpläne für Personen= und Güterverkehr
tunlichst Rechnung getragen wird.
V. Der fünfte Absatz des Artikels 19 erhält folgende Fassung:
Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder finanzielle
Gesellschaften, einschließlich der Versicherungsgesellschaften, welche in den Gebieten
des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen
rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles gegen Beobachtung
der daselbst geltenden einschlägigen Gesetze und Verordnungen befugt sein, alle ihre