Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch vor, die in Ziffer 2 
vereinbarten Begünstigungen jederzeit nach vorausgegangener sechsmonatlicher 
Kündigung ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen. 
VIII. Es wird folgende neue Bestimmung eingefügt: 
Zu Artikel 9 des Vertrags. 
Solange in Österreich und in Ungarn von deutschem Bier die innere Biersteuer 
unter Zugrundelegung des saccharometrischen Gehaltes der Stammwürze erhoben 
wird, werden die von deutschen wissenschaftlichen Anstalten über diesen Gehalt 
ausgestellten Zeugnisse von den österreichischen und ungarischen Behörden anerkannt 
werden. Die Biersendungen,) die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden 
nicht von neuem einer Untersuchung über den saccharometrischen Gehalt unter- 
zogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen 
Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der 
Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. Den Zollämtern, bei welchen von Heugnissen 
begleitete Biersendungen in der Einfuhr abgefertigt werden, steht das Recht zu, 
von Zeit zu Zeit Proben zu ziehen, ohne die Sendung zurückzuhalten. Diese 
Proben sind mit der vorgeschriebenen Identitätsbezeichnung zu versehen und unter 
Amts-- und Parteisiegel an die Untersuchungsstelle der technischen Finanzkontrolle 
in Wien beziehungsweise Budapest behufs Prüfung auf den Extraktgehalt der 
Stammwürze einzusenden. Sollte diese Prüfung Mängel der Zeugnisausfertigung 
ergeben, so ist Anzeige hiervon unmittelbar an das betreffende Finanzministerium 
zu erstatten. . 
Andererseits werden die deutschen Behörden für österreichischen oder ungarischen 
Wein die Zeugnisse über den Untersuchungsbefund, die von österreichischen oder 
ungarischen wissenschaftlichen Anstalten ausgestellt worden sind, in den Fällen an- 
erkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. 
Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht 
von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von der 
wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und 
sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. 
Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die 
wissenschaftlichen Anstalten, die zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sein 
sollen, sowie über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden 
Untersuchung des Bieres und des Weines zu beobachtenden Vorschriften ver- 
ständigen. 
Heder der vertragschließenden Teile behält sich für den Fall vorkommender 
Mißbräuche die Befugnis vor, von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher 
Kündigung zurückzutreten. 
IX. Dererste Absatz der Bestimmung zu Artikel 15 des bestehenden 
Vertrags kommt in Wegfall. Im Eingang des zweiten Absatzes wird 
das Wort „Dieselben“/durch die Worte „Die vertragschließenden Teile“ ersetzt. 
Reichs. Gesetzbl. 1906 24
	        
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