Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Artikel 7. 
Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 15. Februar 1906 in Kraft treten. 
Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Anderungen und Ergänzungen 
soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 während 
der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. 
Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, zwölf 
Monate vor dem 31. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, 
daß derselbe zu diesem Termin außer Kraft tritt. 
Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf 
Monate vor dem 31. Dezember 1917 seine Absicht kund gibt, die Wirkungen 
des Vertrags mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag nebst den 
erwähnten Änderungen und Ergänzungen über den 31. Dezember 1917 hinaus 
bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem 
der eine oder der andere der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird. 
Artikel 8. 
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden 
sollen sobald als möglich ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegen- 
wärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. 
(L. S.) Graf von Posadowsky. (L.S.) Freiherr von Richthofen. (L. S.) Szögyeny. 
 
	        
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