Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Nummer Zollsatz 
dea deutschen Benennung der Gegenstände für Ansebel 
arifs Mark 
733 Porzellan und porzellanartige Waren (Weichporzellan senglisches und 
Fritten-Porzellan!, unglasiertes Porzellan [Biskuit, Parian, Jaspisl 
usw.): 
weiß.............................................. 10 
farbig, auch mit Lüster- oder mit Metallüberzug .... .. .. . .. . 20 
in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter 
höhere Zollsätze fallen ... . . . . . . . . . . . . . . .. . . . .. . .. . ... 25 
Anmerkung zu Nr. 733. Porzellanperlen werden wie Glas- 
perlen verzollt. 
Anmerkung zu Nr. 731 und 733. Fabrikmarken, die keine 
Verzierung bewirken, haben nicht zur Folge, daß an sich einfarbige 
oder weiße Tonwaren als mehrfarbige oder farbige verzollt werden. 
735 Glasmasse (auch Straß, ungeformt oder in Form roher Klumpen), 
Schmelzglas-(Email-) Masse, Glasurmasse, ungefärbt oder gefärbt; 
Glasstaub (gemahlenes Glas) ..... . . . . . .. . . . . . . . . .. ... 3 
736 Rohe Stangen und Röhren aus naturfarbigem Glase; Glasröhren 
und Glasstängelchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlen- 
bereitung und Kunstglasbläserei einschließlich der Herstellung von 
Kunstglas gebraucht werden . . .. 3 
(737/40) Hohlglas: 
737 weder gepreßt noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt 
oder gemustert: 
naturfarbig . .. 3 
weiß (auch halbweiß) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von H— 
massivem weißen (auch halbweißen) Glase . .. 
gefärbt oder weiß undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit 
weißem undurchsichtigen Glase überfangen: für ire 
Milch-, Alabaster- und Beinglas, weiß undurchsichtig 10 
anderes........................................ 15 
  
 
	        
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