Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

o207 
  
... S —— x 
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
........————““.——MMWM.. – .....—.———“..————.—.——... — 
Benennung der Gegenstände 
  
Zollsatz 
für 1 Doppel. 
zentner 
Mark 
  
aus 778 
aus 779 
781 
Reichs-Gesetzbl. 
  
Metallkapseln, Hülsen und dergleichen, ferner Tintenfässer und 
ähnliche Glasgefäße mit rahmenartigen, nur zur Befestigung des 
Deckels angebrachten Metallscharnieren werden, wenn die genannten 
Metallteile aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen 
oder dergleichen Legierungen unedler Metalle bestehen und die Waren 
außerdem mit anderen Stoffen nicht verbunden sind, nicht nach 
Nr. 767, sondern ohne Rücksicht auf die Metallteile nach ihrer sonstigen 
Beschaffenheit verzollt. 
Glasarme zu Hängeleuchtern mit eingelassenen und von der 
Glasmasse umschlossenen Gasleitungsröhren, die zur Verdeckung der 
Metallfarbe und zum Schutze gegen Oxydation versilbert sind, werden 
hierdurch von der Verzollung nach Nr. 767 nicht ausgeschlossen. 
— Anmerkung zum fünfzehnten Abschnitt des allge- 
meinen Tarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglase und 
dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine 
gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des 
Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fallt unter den 
Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche 
nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Ab- 
bildungen mittels Farbe, insbesondere auch Glasfarbe, aufgetragen 
sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten 
Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden 
ist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Be. 
malung. 
(aus 778/839) Eisen und Eisenlegierungen: 
(aus 778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht 
schmiedbarem Guß: 
von mehr als 7 Millimeter Wandstärke: 
roh............................................... 
von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter: 
roh............................................... 
Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar.............. 
1906. 
  
2,50 
24 
31
	        
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