o207
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Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
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Benennung der Gegenstände
Zollsatz
für 1 Doppel.
zentner
Mark
aus 778
aus 779
781
Reichs-Gesetzbl.
Metallkapseln, Hülsen und dergleichen, ferner Tintenfässer und
ähnliche Glasgefäße mit rahmenartigen, nur zur Befestigung des
Deckels angebrachten Metallscharnieren werden, wenn die genannten
Metallteile aus nicht vergoldeten oder versilberten unedlen Metallen
oder dergleichen Legierungen unedler Metalle bestehen und die Waren
außerdem mit anderen Stoffen nicht verbunden sind, nicht nach
Nr. 767, sondern ohne Rücksicht auf die Metallteile nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit verzollt.
Glasarme zu Hängeleuchtern mit eingelassenen und von der
Glasmasse umschlossenen Gasleitungsröhren, die zur Verdeckung der
Metallfarbe und zum Schutze gegen Oxydation versilbert sind, werden
hierdurch von der Verzollung nach Nr. 767 nicht ausgeschlossen.
— Anmerkung zum fünfzehnten Abschnitt des allge-
meinen Tarifs. Als gefärbtes Glas ist neben dem Filigranglase und
dem irisierenden Glase alles Glas zu behandeln, welches in der Masse eine
gleichmäßige oder eine durch besondere Behandlung bei der Herstellung des
Glases erzeugte ungleichmäßige Färbung zeigt. Dagegen fallt unter den
Begriff des bemalten Glases dasjenige Glas, auf dessen Oberfläche
nach seiner Fertigstellung in der endgültigen Gestalt Muster oder Ab-
bildungen mittels Farbe, insbesondere auch Glasfarbe, aufgetragen
sind. Derartiges Glas fällt auch dann unter den Begriff des bemalten
Glases, wenn es nach der Bemalung noch irisierend gemacht worden
ist. Das Auflegen von andersfarbigem Glase gilt nicht als Be.
malung.
(aus 778/839) Eisen und Eisenlegierungen:
(aus 778/9) Röhren einschließlich der Röhrenformstücke, aus nicht
schmiedbarem Guß:
von mehr als 7 Millimeter Wandstärke:
roh...............................................
von 7 Millimeter Wandstärke oder darunter:
roh...............................................
Kunstguß und anderer feiner Guß, nicht schmiedbar..............
1906.
2,50
24
31