Nummer
des deutschen
allgemeinen
Tarifs
— —
217
——
Benennung der Gegenstände
Jollsatz
für 1 Ooppel-
zentn
Mark
aus 912
916
aus 917
Isolations-Rollen, Glocken und -Knöpfe, Spulen, Taster, Schalter und
ähnliche, zur Isolierung dienende Montierungsteile aus Steingut,
Porzellan oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und
nicht als Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen ein-
gehend:
weiß
farbig oder gefärbt
(aus 916/917) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen be-
stimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit An-
triebsmaschinen:
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von
Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet
Pesonenwagen:
vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen:
ohne Dach:
bei einem Reinge= von 1,5 Doppelzentner oder darunter.
wichte des Wagens! von mehr als 1,5 Doppelzentner
mit Dach
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen:
ohne Dach
mit Dach
Anmerkungen.
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutscher-
sitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen.
2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind
je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben
von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen,
wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den
eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene,
schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht
oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung
des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit
Eisenblech bekleidet sind.
3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein
Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personen-=
wagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Ce-
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32°