Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
— — 
217 
—— 
Benennung der Gegenstände 
Jollsatz 
für 1 Ooppel- 
zentn 
Mark 
  
aus 912 
916 
aus 917 
  
Isolations-Rollen, Glocken und -Knöpfe, Spulen, Taster, Schalter und 
ähnliche, zur Isolierung dienende Montierungsteile aus Steingut, 
Porzellan oder Glas, ohne Verbindung mit anderen Stoffen und 
nicht als Bestandteile zerlegter elektrotechnischer Vorrichtungen ein- 
gehend: 
weiß 
farbig oder gefärbt 
(aus 916/917) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengeleisen be- 
stimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbindung mit An- 
triebsmaschinen: 
Fahrräder, auch zur Aufnahme von Fahrgästen, zur Beförderung von 
Waren oder zur Mitführung von Anhängewagen eingerichtet 
 
Pesonenwagen: 
vierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen: 
ohne Dach: 
bei einem Reinge= von 1,5 Doppelzentner oder darunter. 
wichte des Wagens! von mehr als 1,5 Doppelzentner 
mit Dach 
vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen: 
ohne Dach 
mit Dach 
Anmerkungen. 
1. Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutscher- 
sitz) ist in die Zahl der festen Sitze nicht einzurechnen. 
2. Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Eisenbeschlag, sind 
je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben 
von der Verzollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, 
wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen und das mit den 
eisernen Spangen, die den Wagenkasten durchziehen, fest verbundene, 
schief ansteigende Fußgestell vor dem Kutschbock bereits angebracht 
oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung oder zur Verhinderung 
des Reißens mit groben Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit 
Eisenblech bekleidet sind. 
3. Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen im Rohbau ist ein 
Viertel der Sätze für Personenwagen zu entrichten. Als Personen-= 
wagen im Rohbau sind solche anzusehen, welche zwar die zum Ce- 
10 
20 
100 
fär 1 Sta- 
60 
100 
160 
150 
160 
  
32°
	        
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