Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 218 — 
————— — — — — — — — — — — — — — 
Nummer 
des deutschen 
allgemeinen 
Tarifs 
Benennung der Gegenstände 
Zollsatz 
für 1 Doppel- 
zentner 
Mark 
  
927 
937 
941 
942 
aus 943 
944 
946 
  
brauch notwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Federn, Achsen, 
Räder, Vordergestell, Brems= und Anspannvorrichtungen usw.) auf. 
weisen, jedoch weder angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch 
mit Leder- oder Polsterarbeit (einschließlich lose eingelegter Polster) 
ausgestattet sind. « 
4. Fußdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche Gegenstände, welche 
mit fertigen Personenwagen eingehen und dazu bestimmt sind, mit 
ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammen- 
gesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und 
nicht besonders zu verzollen. 
5. Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen 
(Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie 
vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Justande nach 
den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem 
Viertel dieser Sätze verzollt. 
Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie 
andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und 
Verschlußstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen un- 
edler Metalle: 
roh............................................... 
bearbeitet........................................... 
Pfeifenorgeln............................................ 
Streich-undZupfsTonwerkzeuge............................ 
Blas-Tonwerkzeuge....................................... 
Mechanische Spielwerke nicht unter Absatz 1 der Nr. 943 des allge— 
meinen Tarifes fallend, sowie Vorrichtungen zur mechanischen 
Wiedergabe von Tonstükdken . ... 
Ziehharmonkas .. .. . .. . . . .. 
Andere Tonwerkzeuge, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt 
Anmerkung zu Abschnitt 190 des allgemeinen Tarifs. 
Teile von Tonwerkzeugen, die als solche erkennbar sind, werden, 
soweit sie nicht im allgemeinen Tarife besonders genannt sind, 
wie die Tonwerkzeuge verzollt, zu denen sie gehören. Hölzerne Teile 
von Tonwerkzeugen sind jedoch nach ihrer Beschaffenheit zu verzollen, 
soweit der Zollsatz, dem sie hiernach unterliegen würden, niedriger ist 
als der Zollsatz für die Tonwerkzeuge, zu denen sie gehören. 
Kinderspielzeug aller Art und Teile davon; auch Christbaumschmuck 
  
24 
20 
20 
20 
25 
20 
24 
10
	        
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