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ren fuͤr die dabei beschaͤftigten Personen, die Leichenbesteller, Abwaͤscherinnen, Todtengraͤ-ber,
Traͤger und so weiter festzustellen.
Was insbesondere die Gebuͤhren fuͤr die Geistlichen, die Kirchen und Schulen betrifft,
so muß es zwar allenthalben dabei bewenden, was diesfalls an den einzelnen Orten
durch starutarische Bestimmungen, Pfarr: und Schulmatrikeln oder anerkannte und in
wirklicher Ausübung bestehende Observanz bereits festgestellt ist, und sind dergleichen schon
vorhandene Bestimmungen in die zu errichtenden Regularive um künftiger Gewißheit willen
mit aufzunehmen.
Es wird aber hierdurch niche ausgeschlossen, die bestehenden Gebührenansätze mit Einverständniß
der kirchlichen und Schulbehörde in den gedachten Regulativen ebenfalls nach
den verschiedenen Classen der teichenbestartungen zu modisticiren, oder die schon üblichen Abstufungen
derselben auf diese Classen in Anwendung zu bringen.
3. Jedes Orts ist eine gewisse Modalität der teichenbestatlung als eigeneliches Armenbegräbniß
festzusetzen, es bleibe aber solches nur für solche Verstorbene starthafe,
welche selbst, so wie deren Angehörige, ibren Verhälenissen nach, sich wirklich unter die
Classe der Armen rechnen können, worüber im Zweifelsfalle die Obrigkeic zu entscheiden
hat. Die Kosten für diese Begräbnißart sind im Regulative genau festzustellen.
4. Diese Beschränkung ausgenommen, ist es im Ulebrigen einem Jeden freigestellt,
für sich und die Seinigen eine Begräbnißart zu wählen, welche er will, ohne zu Entrichtung
von Gebühren für eine andere, elwa wegen höhern Standes oder anderer Verhältnisse
verbunden zu sein. Jedoch muß sich unker eigener Verantwortlichkeit der Leichenbestatter
bei der einmal gewählten Begräbnißweise streng nach den dafür regulativmäßig vorgeschriebenen
oder nachgelassenen Feierlichkeirten und Formen gerichret, und darf dabei nichts
in Gebrauch gesetzt werden, was nach dem Regulative einer andern Classe als Ateribur
vorbehalten ist. "
5. Niemand ist verbunden, die Rechnungen für den Begräbnißaufwand zu bezahlen,
ohne vorgängige Moderarion durch die Orksobrigkeit.
Letztere hat jeden regulativwidrigen Ansatz zu streichen und dabei auf den etwanigen
Vorwand keine Rücksicht zu nehmen, daß von den teidtragenden das dem Regulative
nicht Entsprechende gewünsche, erbeten, oder mit Zufriedenheit angenommen
worden sei.
6. Zu den sogenannten stillen Beisetzungen oder Beerdigungen, sowohl in Staͤdten
als auf dem #ande, bedarf es zwar nicht weiter der bisher üblichen Dispensationen; die
zeitherige Mirwirkung der Geistlichen bei denselben und die diesfallsigen Gebühren, mit
Ausnahme der in Wegfall gelangenden Dispensationskosten, leiden aber keine Abänderung
und Verminderung.