Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1838. (4)

(391)

ren  fuͤr  die  dabei  beschaͤftigten  Personen,  die  Leichenbesteller,  Abwaͤscherinnen,  Todtengraͤ-ber,
  Traͤger  und  so  weiter  festzustellen.

Was  insbesondere  die  Gebuͤhren  fuͤr  die  Geistlichen,  die  Kirchen  und  Schulen  betrifft,
  so  muß  es  zwar  allenthalben  dabei  bewenden,  was  diesfalls  an  den  einzelnen  Orten
durch  starutarische  Bestimmungen,  Pfarr:  und  Schulmatrikeln  oder  anerkannte  und  in
wirklicher  Ausübung  bestehende  Observanz  bereits  festgestellt  ist,  und  sind  dergleichen  schon
vorhandene  Bestimmungen  in  die  zu  errichtenden  Regularive  um  künftiger  Gewißheit  willen
  mit  aufzunehmen.

Es  wird  aber  hierdurch  niche  ausgeschlossen,  die  bestehenden  Gebührenansätze  mit  Einverständniß
  der  kirchlichen  und  Schulbehörde  in  den  gedachten  Regulativen  ebenfalls  nach
den  verschiedenen  Classen  der  teichenbestartungen  zu  modisticiren,  oder  die  schon  üblichen  Abstufungen
  derselben  auf  diese  Classen  in  Anwendung  zu  bringen.

3.  Jedes  Orts  ist  eine  gewisse  Modalität  der  teichenbestatlung  als  eigeneliches  Armenbegräbniß
  festzusetzen,  es  bleibe  aber  solches  nur  für  solche  Verstorbene  starthafe,
welche  selbst,  so  wie  deren  Angehörige,  ibren  Verhälenissen  nach,  sich  wirklich  unter  die
Classe  der  Armen  rechnen  können,  worüber  im  Zweifelsfalle  die  Obrigkeic  zu  entscheiden
hat.  Die  Kosten  für  diese  Begräbnißart  sind  im  Regulative  genau  festzustellen.

4.  Diese  Beschränkung  ausgenommen,  ist  es  im  Ulebrigen  einem  Jeden  freigestellt,
für  sich  und  die  Seinigen  eine  Begräbnißart  zu  wählen,  welche  er  will,  ohne  zu  Entrichtung
  von  Gebühren  für  eine  andere,  elwa  wegen  höhern  Standes  oder  anderer  Verhältnisse
  verbunden  zu  sein.  Jedoch  muß  sich  unker  eigener  Verantwortlichkeit  der  Leichenbestatter
  bei  der  einmal  gewählten  Begräbnißweise  streng  nach  den  dafür  regulativmäßig  vorgeschriebenen
  oder  nachgelassenen  Feierlichkeirten  und  Formen  gerichret,  und  darf  dabei  nichts
in  Gebrauch  gesetzt  werden,  was  nach  dem  Regulative  einer  andern  Classe  als  Ateribur
vorbehalten  ist.  "

5.  Niemand  ist  verbunden,  die  Rechnungen  für  den  Begräbnißaufwand  zu  bezahlen,
  ohne  vorgängige  Moderarion  durch  die  Orksobrigkeit.

Letztere  hat  jeden  regulativwidrigen  Ansatz  zu  streichen  und  dabei  auf  den  etwanigen
  Vorwand  keine  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  von  den  teidtragenden  das  dem  Regulative
  nicht  Entsprechende  gewünsche,  erbeten,  oder  mit  Zufriedenheit  angenommen
worden  sei.

6.  Zu  den  sogenannten  stillen  Beisetzungen  oder  Beerdigungen,  sowohl  in  Staͤdten
als  auf  dem  #ande,  bedarf  es  zwar  nicht  weiter  der  bisher  üblichen  Dispensationen;  die
zeitherige  Mirwirkung  der  Geistlichen  bei  denselben  und  die  diesfallsigen  Gebühren,  mit

Ausnahme  der  in  Wegfall  gelangenden  Dispensationskosten,  leiden  aber  keine  Abänderung
und  Verminderung.