Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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WHAT-; Benennung der Gegenstände gramm 
Tarifs Kronen 
aus 362a Galanteriewaren (Nippes und Teilettegegenstände) aus rohem Holz 
(seine, glatt gearbeitete Etuis, Schalen, Tassen, Becher, Kästchen, 
Briefstreicher, Photographierähmchen und dergleichen Souvenir= 
artikel) zum Brennen, Bemalen oder sonstigem Verzieren: 
1. mit aufgedruckter oder aufgeklebter Zeichnung .... .. . . ... 50.— 
2. andere . . . .. . . . . . .. 36.— 
Anmerkung zur Klasse XXXIV des allgemeinen Tarifs. 
Wie gebeizte, gefärbte, gefirnißte, lackierte, polierte Holzwaren sind 
auch gebräunte, grob bemalte, sowie geräucherte, getränkte (im- 
prägnierte) oder anderweit auf chemischem Wege behandelte Holzwaren 
anzusehen. Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot (Bleiglätte), Fetten, 
Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene oder mit einem Teer- 
anstrich versehene Holzwaren als rohe zu behandeln. 
370 Hohlglas, gemeines, d. i. ungeschliffen, ungemustert, unabgerieben, 
ungepreßt: 
a) in seiner natürlichen Farbe, jedoch nicht weiß ... 3.60 
b) weiß, auch halbweiß (durchsichtig 7.20 
c farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen) .... . ..... . ... 18.— 
aus 371 Hohlglas mit nur eingeriebenen Stöpseln oder abgeschliffenen Böden 
oder Rändern: 
b) farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen 18.— 
372 Hohlglas, raffiniert: 
a) geätzt, geschliffen, gemustert, abgerieben oder geschnitten: 
1. in seiner natürlichen Farbe oder weiß (durchsichtihg 15.— 
2. farbig (in der Masse gefärbt oder überfangen 18.— 
b) bemalt, vergoldet, versilbert.. 24.— 
c) mit Glas übersponnen oder mit Auflagen von Glas versehen 20.— 
374 Gepreßtes und massives Glas, im allgemeinen Tarif nicht besonders 
benanntes: 
a) roh, auch verwärmt, auch mit abgeschliffenen Rändern oder Böden, 
naturfarbig oder weiß (durchsichtig) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 15.— 
b) 1. bemalt, vergoldet, versilbert . . . .. 24.— 
2. anderes. ... 20.— 
  
 
	        
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