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Reichs-Gesetzblatt.
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r 8.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise. S. 317. — Geseg, betreffend
die Ausgabe von Reichsbanknoten zu 50 und 20 Mark. S. 318.
(Nr. 3200.) Gesetz, betreffend die Abänderung mehrerer Reichstagswahlkreise. Vom
18. Februar 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Der 12. und 13. Wahlkreis des Großherzogtums Baden und der 7. Wahl-
kreis des Großherzogtums Hessen (Nachtrag vom 27. Februar 1871 zur Anlage C
des Reglements vom 28. Mai 1870 zur Ausführung des Wahlgesetzes für den
Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 — Bundes-Gesetzbl.
1871 S. 35 —) bestehen fortan aus den in der Anlage aufgeführten Bestandteilen.
§ 2.
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Kopenhagen, an Bord M. S. „Preußen“) den 18. Februar 1906.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.
Reichs= Gesetzbl. 1906. 4
Ausgegeben zu Berlin den 23. Februar 1906.