Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 334 — 
  
  
Nummer 
des Zollsatz 
serbischen Bezeichnung der Waren. Einheit. in 
allgemeinen Dinar. 
arifs. 
Noch: 3151 2. zwei- und mehrdrähtig: 
a) roh......................................... 1 dz 70 
b) gebleicht, gefärbt, bedruckt..... - 80 
aus 316 Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf (auf Spulen, in 
Knäueln, Strähnen usw.): 
2. gebleicht, gefärbt, bedruckckt. - 110 
aus 321 Andere Gewebe mit Ausnahme der besonders genannten: 
2. im Gewichte von mehr als 300 bis 700 g auf 1 dm... - 200 
3. im Gewichte bis zu 300 g auf 1I qm . .. . .. .. . .... . . .. - 250 
322 Samt, Plüsch, samt- und plüschartige Gewebe (mit aufgeschnittenem 
oder nicht aufgeschnittenem Flore) - 250 
aus 335 Dichte Gewebe aus Seide: 
2. halbseiden . . .. - 450 
aus 3363 Samt und Plüsch, samt= und plüschartige Gewebe: 
2. halbseiden. - 550 
aus 345 2. Wagendecken und andere Decken aus groben Geweben, chemisch 
behandelt oder mit Öl, Teer oder Fettmischungen überstrichen 
oder getränkt . . . . . . . . . .. » 70 
  
Allgemeine Bemerkungen zum V. Tarifabschnitte. 
1. Der Zoll ist, wo nichts anderes im Tarife bestimmt ist, für rohe Erzeugnisse 
vorgesehen. Gelaugte, halbgebleichte, gebleichte, mercerisierte oder nitrierte 
Waren unterliegen einem Zuschlage von 15 Prozent, gefärbte, bunt 
gewebte, gepreßte oder bedruckte einem solchen von 20 Prozent. 
2. Gemusterte Gewebe zahlen einen Zuschlagszoll von 10 Prozent. 
3. Broschierte und gazebindige Gewebe unterliegen einem Zollzuschlage von 
15 Prozent. 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.