Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

— 335 
  
Nummer 
des 
serbischen 
allgemeinen 
Tarifs. 
Bezeichnung der Waren. 
Einheit. 
Zollsatz 
in 
Dinar. 
  
  
4. 
10. 
11. 
12. 
14. 
Gespinste, Gewebe, Wirk- und Posamentierwaren, aus mehreren Spinn- 
stoffen, mit Ausnahme von Seide, hergestellt, kommen — soweit im Tarife 
nichts anderes vorgesehen ist — nach demjenigen Stoffe zur Verzollung, 
welcher dem höchsten Zollsatz unterliegt. Beimischungen, welche 5 Prozent 
des Gesamtgewichts nicht übersteigen, bleiben auf die Verzollung ohne 
Einfluß. « 
Garne, welche eine Beimischung von Seide bis zu 25 Prozent des Gesamt- 
gewichts enthalten, unterliegen einem Zuschlage von 30 Prozent zum Zolle 
des Grundstoffs; beträgt der Gehalt von Seide mehr als 25 Prozent, 
so werden die Garne wie seidene verzollt. 
Gewebe aller Art, welche eine Beimischung von Seide enthalten, 
werden wie folgt verzollt: 
a) wenn die Seide bis zu 10 Prozent des Gesamtgewichts ausmacht: 
mit einem Zuschlage von 20 Prozent zum Zolle des Grundstoffs; 
b) wenn die Seide mehr als 10 bis zu 50 Prozent des Gesamtgewichts 
ausmacht: wie halbseidene; 
c) wenn die Seide mehr als 50 Prozent des Gesamtgewichts ausmacht: 
wie seidene. 
Gespinstwaren und Filze, die nur mit einfachen Säumen, mit einzelnen 
Nähten und mit gewöhnlichen Zutaten versehen sind, werden nicht wie 
genähte Waren verzollt, sondern nur mit einem Zuschlage von 15 Prozent 
zu dem Zolle für die Gespinstware oder den Filz belegt; derartige Netz- 
waren werden wie geschnittene und genähte Wirkwaren behandelt. 
Soweit nicht Ausnahmen vorgesehen sind, werden abgepaßte oder 
zugeschnittene Gespinstwaren ohne Näharbeit wie die im Stücke als Meter- 
ware kingehenden Gespinstwaren, jedoch mit einem Zuschlage von 5 Prozent 
verzollt. 
Glas-., Porzellan- oder Metallperlen, Fischbeinstäbe, eingewebt, eingelegt 
oder sonst mit den Gespinstwaren verbunden, bleiben auf die Verzollung 
ohne Einfluß. 
Gegenstände aus Gespinstwaren, die in anderer Weise als durch Nähen 
hergestellt sind, werden wie genähte Gegenstände verzollt. 
Genähte Gegenstände aus Gespinstwaren, welche aus mehreren verschiedenen 
Stoffen bestehen, kommen nach demjenigen Stoffe zur Verzollung, welcher 
auf der Außenseite des betreffenden Gegenstandes der Ausdehnung nach 
vorherrscht. 
Futter, Knöpfe, Posamenten, Bänder, Besätze, Verbrämungen, 
gestickte Teile usw. bleiben bei der Verzollung außer Betracht. 
Bei der Berechnung des Gewichts von Geweben kommen auf die Färbung 
und Appretur 15 Prozent in Abzug. 
Reichs. Gesebl. 1906. 
  
  
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