Nummer
des
serbischen
allgemeinen
Tarifs.
— 342 —
Bezeichnung der Waren.
Einheit.
Zollsatz
in
Dinar.
1.
Allgemeine Bemerkungen zum Tarife.
Im Sinne des Zolltarifs unterscheidet man Verbindungen der Waren
mit gewöhnlichen, feinen und feinsten Stoffen:
1. Als feine Stoffe betrachtet man:
Leder, Kautschuk, Wachsmusselin und Wachstaft, Buchbinderlein.
wand;) Bein und Horn; künstliche Schnitzstoffe (mit Ausnahme
der unter 2 aufgeführten Nachahmungen)) verzierte und ver-
nickelte unedle Metalle und Legierungen unedler Metalle; Meerschaum
und Nachahmungen davon; Nachahmungen von Elfenbein, Schild-
patt und Perlmutter; Nachahmungen von Bernstein aus Glas;
Lava; unechte leonische Drähte und Gespinste; Gewebe (mit Aus-
nahme der unter 2 aufgeführten);) unechte Perlen) Stickereien auf
anderen Stoffen als auf Seide.
2. Als feinste Stoffe betrachtet man:
echtes Elfenbein, echtes Schildpatt, echtes Perlmutter, echten Bern-
stein und dessen Nachahmungen, mit Ausnahme derer aus Glas,
Gagat, echt oder nachgeahmt) Seidenwaren, Spitzen, Steckereien
auf Seide, künstliche Blumen und Blätter, zugerichtete Schmuck-
federn, Perückenmacherwaren und andere Ergugniss aus Menschen-
haar) Halbedelsteine, echt vergoldete oder versilberte unedle Metalle,
echte leonische Drähte und Gespinste sowie Waren daraus, ferner
Waren aus unechten leonischen Drähten und Gespinsten.
Waren in Verbindung mit edlen Metallen oder Edelsteinen
sind nach den besonderen Bestimmungen des Tarifs zu verzollen.
3. Alle anderen Stoffe werden bei der Verzollung als gewöhnliche
behandelt.
II. Unwesentliche Nebenbestandteile, welche blos zur Befestigung und Ver-
III.
bindung der einzelnen Bestandteile von Waren dienen, z. B. Nägel,
Nieten, Schrauben, Haften, Schließen, Klammern, Haken, Reifen, Be-
schläge, Gewinde, Riegel, Schlösser (mit Schlüsseln), Bänder, Fäden,
Schnüre, Riemen, Stricke, ferner unwesentliche Verzierungen, innere Aus-
fütterungen oder Bodenbeläge sind bei der zollamtlichen Behandlung
unbeachtet zu lassen.
Sofern verschiedenartige Zollzuschläge gleichzeitig zur Berechnung kommen,
wird bei jedem derselben von dem ursprünglichen Grundzollbetrag aus-
gegangen.
IV. Insoweit der Zollsatz einer Ware vom Zollsatz einer anderen, im
Vertragstarif aufgeführten Ware abhängig ist, wird der erstere Zollsatz
nach dem durch den Vertrag festgesetzten Satz und nicht nach dem Satz
des allgemeinen Tarifs berechnet.