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Artikel 6.
Es wird darauf Bedacht genommen werden, daß die Warenabfertigungen
durch die deutsche und die schweizerische Zollbehörde tunlichst unmittelbar auf-
einander folgen können, insbesondere wird zu diesem Zwecke den beiderseitigen
Zollbeamten der Zutritt zu den Güterhallen der betreffenden anderen Zollbehörde
und ein Platz zum Schreiben daselbst eingeräumt werden.
Artikel 7.
Die beiderseitigen Zollbehörden werden zusammenwirken, um Unterschleifen
bei dem zollpflichtigen Verkehre vorzubeugen und Vergehen gegen die bezüglichen
Gesetze und Vorschriften zur Entdeckung zu bringen. Zu diesem Zwecke wird
jede von dem zuständigen Beamten gewünschte Auskunft bereitwilligst erteilt und
die Einsicht der auf den Warenverkehr bezüglichen Register, Bücher und Papiere
gestattet werden.
Artikel 8.
Während seines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen auf schweize-
rischem Gebiet erfolgenden Aufenthalts ist das deutsche Zollpersonal den schweize-
rischen Gesetzen sowie der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt insoweit
unterworfen, als nicht die Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen) mithin die
Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen.
Die Auszahlung der Dienstbezüge an die deutschen Zollbeamten in Basel
darf in deutschem Gelde erfolgen.
Die deutschen Zollbeamten genießen in Basel Befreiung von allen persön-
lichen Leistungen, einschließlich des Militärdienstes oder irgend eines anderen
Waffendienstes.
Artikel 9.
Den in Basel dienstlich tätigen Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen)
Zollbeamten ist das Tragen der Uniform in und außer Dienst gestattet; das
Tragen der Waffen jedoch nur bei der Bewachung der Güter und Kassen zur
Nachtzeit, bei der Begleitung der Bahnzüge sowie bei der Rückkehr von diesem
Dienste. Der Oberinspektor, dem die Keiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen)
Zollabfertigungsstellen in Basel unterstehen, sowie die den Dienst der verschiedenen
Zollabfertigungsstellen leitenden Oberbeamten sind jederzeit befugt, zur Uniform
den vorgeschriebenen Dienstsäbel zu tragen.
Artikel 10.
Alle der Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zollbehörde in Basel
zum Dienstbetrieb aus dem deutschen Zollgebiete zugehenden Gegenstände bleiben
zoll= und gebührenfrei.
Die Kaiserlich Deutsche (elsaß-lothringische) Zollbehörde in Basel ist be-
rechtigt, ihre nach dem deutschen Zollgebiete bestimmten dienstlichen Briefe und