Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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Artikel 6. 
Es wird darauf Bedacht genommen werden, daß die Warenabfertigungen 
durch die deutsche und die schweizerische Zollbehörde tunlichst unmittelbar auf- 
einander folgen können, insbesondere wird zu diesem Zwecke den beiderseitigen 
Zollbeamten der Zutritt zu den Güterhallen der betreffenden anderen Zollbehörde 
und ein Platz zum Schreiben daselbst eingeräumt werden. 
Artikel 7. 
Die beiderseitigen Zollbehörden werden zusammenwirken, um Unterschleifen 
bei dem zollpflichtigen Verkehre vorzubeugen und Vergehen gegen die bezüglichen 
Gesetze und Vorschriften zur Entdeckung zu bringen. Zu diesem Zwecke wird 
jede von dem zuständigen Beamten gewünschte Auskunft bereitwilligst erteilt und 
die Einsicht der auf den Warenverkehr bezüglichen Register, Bücher und Papiere 
gestattet werden. 
Artikel 8. 
Während seines in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen auf schweize- 
rischem Gebiet erfolgenden Aufenthalts ist das deutsche Zollpersonal den schweize- 
rischen Gesetzen sowie der schweizerischen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt insoweit 
unterworfen, als nicht die Ausübung seiner dienstlichen Verrichtungen) mithin die 
Disziplin, Dienstvergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen. 
Die Auszahlung der Dienstbezüge an die deutschen Zollbeamten in Basel 
darf in deutschem Gelde erfolgen. 
Die deutschen Zollbeamten genießen in Basel Befreiung von allen persön- 
lichen Leistungen, einschließlich des Militärdienstes oder irgend eines anderen 
Waffendienstes. 
Artikel 9. 
Den in Basel dienstlich tätigen Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) 
Zollbeamten ist das Tragen der Uniform in und außer Dienst gestattet; das 
Tragen der Waffen jedoch nur bei der Bewachung der Güter und Kassen zur 
Nachtzeit, bei der Begleitung der Bahnzüge sowie bei der Rückkehr von diesem 
Dienste. Der Oberinspektor, dem die Keiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) 
Zollabfertigungsstellen in Basel unterstehen, sowie die den Dienst der verschiedenen 
Zollabfertigungsstellen leitenden Oberbeamten sind jederzeit befugt, zur Uniform 
den vorgeschriebenen Dienstsäbel zu tragen. 
Artikel 10. 
Alle der Kaiserlich Deutschen (elsaß-lothringischen) Zollbehörde in Basel 
zum Dienstbetrieb aus dem deutschen Zollgebiete zugehenden Gegenstände bleiben 
zoll= und gebührenfrei. 
Die Kaiserlich Deutsche (elsaß-lothringische) Zollbehörde in Basel ist be- 
rechtigt, ihre nach dem deutschen Zollgebiete bestimmten dienstlichen Briefe und
	        
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