Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1810. (1)

Nr.  99.  1915.  541

Vorschrift  des  §  14  Abs.  14  zu  verbieten;  soweit  es  besondere  wirtschaftliche
  Verhältnisse  erfordern,  darf  der  Kommunalverband  Ausnahmen  von
dem  Verbote  zulassen;

b)  eine  Mehlverteilungsstelle  für  ihren  Bezirk  einzurichten;

64)  durch  Ausgabe  von  Brotkarten  oder  Brotbüchern  eine  Verbrauchsregelung
einzuführen,  die  den  Verbrauch  des  einzelnen  wirksam  erfaßt;

4)  ausreichende  Maßnahmen  zur  Kontrolle  der  Selbstversorger  (§  6  Abs.  1a)
zu  treffen.

*  49.
Die  Kommunalverbände  können  zu  diesem  Zwecke  ferner  insbesondere

a)  anordnen,  daß  nur  Backwaren  von  bestimmter  Zusammensetzung,  Größe
und  Gewicht  bereitet  werden  dürfen,  und  Preise  hierfür  festsetzen;

b)  das  Mahlen  des  Brotgetreides  auch  in  solchen  Mühlen  gestatten,  die  das
vom  Bundesrat  oder  von  der  Reichsgetreidestelle  bestimmte  Ausmahlverhältnis
  nicht  erreichen,  aber  wenigstens  bis  zu  siebzig  vom  Hundert  ausmahlen
  können;  in  diesem  Falle  sind  sie  befugt,  das  Ausmahlverhältnis
entsprechend  festzusetzen;

c)  die  Abgabe  und  die  Entnahme  von  Mehl  und  Backwaren  auf  bestimmte
Abgabestellen  und  Zeiten  sowie  in  anderer  Weise  beschränken;

d)  nähere  Bestimmungen  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
darüber  erlassen,  wer  als  Selbstversorger  (§  6  Abs.  1  a)  anzusehen  ist.

8  60.
Die  Landeszentralbehörden  oder  die  von  ihnen  bestimmten  höheren  Verwaltungsbehörden
  können  den  Geschäftsbetrieb  der  Kommunalverbände  beaufsichtigen  und  die

Art  der  Regelung  (§§  47  bis  49)  vorschreiben.  ç
Die  Reichsgetreidestelle  kann  für  die  Versorgung  bestimmter  Berufe  oder  bestimmter
  Gruppen  von  Personen  besondere  Regelungen  vorschreiben  und  das  Nähere

bestimmen.
8  61

Zur  Durchführung  dieser  Maßnahmen  (88  47  bis  50)  sollen  in  den  Kommunalverbänden
  besondere  Ausschüsse  gebildet  werden.

§l  52.

Die  Kommmnalverbände  haben  den  Preis  für  das  von  ihnen  abgegebene  Mehl
so  festzusetzen,  daß  ihre  Kosten  gedeckt  werden.  Etwaige  Uberschüsse  sind  für  die  Volksernährung
  zu  verwenden.  g  6s

Die  Kommunalverbände  können  in  ihrem  Bezirke  Lagerräume  für  die  Lagerung
der  Vorräte  in  Anspruch  nehmen.  Die  Vergütung  setzt  die  höhere  Verwaltungsbehörde

endgültig  fest.
8  8  54.
Die  Kommunalverbände  können  den  Gemeinden  die  Regelung  des  Verbrauchs

für  den  Bezirk  der  Gemeinde  übertragen.  Soweit  den  Gemeinden  die  Regelung  des
Verbrauchs  übertragen  wird,  gelten  die  §§  47  bis  53  für  die  Gemeinden  entsprechend.