Reichsgerichtliche Entscheidungen. 59
cession in Lehen nicht außgeschlossen, da der S. 11
I1 keud. 26, welcher sie ausschließen würde, mit
Räcksicht auf die entgegenstehende Bestimmung des
kanonischen Rechts (c. 6 X. qui fllü sint legitimi
4, 17) in Deutschland nicht recipirt ist. Das
Lehnfolgerecht derselben ist daher in Ermangelung
abweichender Bestimmungen des Lehnvertrags oder
particularrechtlicher Normen nicht zu beanstanden.
S. 1 278/84. uUrtheil vom 13. Dezember 1884.
Das Irntestaterbrecht der unehelichen Kinder ist
zwar in der Doktrin und Praxis Jahrhunderte hindurch
zur Anerkennung gelangt. Allein dasselbe kann
als ein im gemeinen Rechte bestehendes nicht anerkannt
werden, ist vielmehr nur da zur Anwendung
zu bringen, wo es partikularrechtlich, sei es im
Wege der Gesetzgebung, sei es im Wege des
Gewohnheitsrechts zur Geltung gelangt ist. Während
nach dem älteren römischen Rechte uneheliche
Kinder überhaupt kein gesetzliches Erbrecht
an dem Nachlaß ihres Erzeugers hatten, gab Justinian
den Konkubinenkindern in Nov. 18 c. 5.
und Nov. 89 c. 12. ein Erbrecht auf ein Sechstheil
des Nachlasses ihres Vaters, wenn weder eine legitime
Ehefrau, noch legitime Kinder vorhanden waren,
unter gewissen im Gesetze näher hervorgehobenen
Voraussetzungen. Nachdem durch das canonische
Recht und die Reichsgesetzgebung (RPO. 1530.
tit. 33. 1548. tit. 25. §. 1) das Konkubinat reprobirt
und verboten war, konnte das in den Novellen
den Konkubinenkindern gewährte Erbrecht nicht
fortbestehen, weil es an Personen fehlte, bei welchen
die in dem Gesetze aufgestellten Voraussetzungen zutrafen.
Trotz der Vorschrift des canonischen Rechts
hielten die Rechtslehrer in Italien bis zum 16. Jahrhundert
fast einstimmig das Erbrecht der Konkubinenkinder
aufrecht, indem sie aus verschiedenen Gründen