Contents : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  59

cession  in  Lehen  nicht  außgeschlossen,  da  der  S.  11
I1  keud.  26,  welcher  sie  ausschließen  würde,  mit
Räcksicht  auf  die  entgegenstehende  Bestimmung  des
kanonischen  Rechts  (c.  6  X.  qui  fllü  sint  legitimi
  4,  17)  in  Deutschland  nicht  recipirt  ist.  Das
Lehnfolgerecht  derselben  ist  daher  in  Ermangelung
abweichender  Bestimmungen  des  Lehnvertrags  oder
particularrechtlicher  Normen  nicht  zu  beanstanden.
S.  1  278/84.  uUrtheil  vom  13.  Dezember  1884.

Das  Irntestaterbrecht  der  unehelichen  Kinder  ist
zwar  in  der  Doktrin  und  Praxis  Jahrhunderte  hindurch
  zur  Anerkennung  gelangt.  Allein  dasselbe  kann
als  ein  im  gemeinen  Rechte  bestehendes  nicht  anerkannt
  werden,  ist  vielmehr  nur  da  zur  Anwendung
zu  bringen,  wo  es  partikularrechtlich,  sei  es  im
Wege  der  Gesetzgebung,  sei  es  im  Wege  des
Gewohnheitsrechts  zur  Geltung  gelangt  ist.  Während
  nach  dem  älteren  römischen  Rechte  uneheliche
  Kinder  überhaupt  kein  gesetzliches  Erbrecht
an  dem  Nachlaß  ihres  Erzeugers  hatten,  gab  Justinian
  den  Konkubinenkindern  in  Nov.  18  c.  5.
und  Nov.  89  c.  12.  ein  Erbrecht  auf  ein  Sechstheil
des  Nachlasses  ihres  Vaters,  wenn  weder  eine  legitime
  Ehefrau,  noch  legitime  Kinder  vorhanden  waren,
unter  gewissen  im  Gesetze  näher  hervorgehobenen
Voraussetzungen.  Nachdem  durch  das  canonische
Recht  und  die  Reichsgesetzgebung  (RPO.  1530.
tit.  33.  1548.  tit.  25.  §.  1)  das  Konkubinat  reprobirt
  und  verboten  war,  konnte  das  in  den  Novellen
  den  Konkubinenkindern  gewährte  Erbrecht  nicht
fortbestehen,  weil  es  an  Personen  fehlte,  bei  welchen
die  in  dem  Gesetze  aufgestellten  Voraussetzungen  zutrafen.
  Trotz  der  Vorschrift  des  canonischen  Rechts
hielten  die  Rechtslehrer  in  Italien  bis  zum  16.  Jahrhundert
  fast  einstimmig  das  Erbrecht  der  Konkubinenkinder
  aufrecht,  indem  sie  aus  verschiedenen  Gründen