Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

Bekanntmachungen.

Allgemeine  Schürf.
freiheit.

Verbot  von
Schürfarbeiten  an
gewissen  Stellen.

Schürfarbeiten  auf
sremdem  Grund
und  Boden.

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§ 9.

Die  in  dieser  Verordnung  vorgeschriebenen  öffentlichen  Bekanntmachungen
der  Verwaltungsbehörden  erfolgen  in  der  ortsüblichen  Weise,  jedenfalls  durch  An—
heftung  an  die  Amtstafel  der  entscheidenden  Behörde.  Mit  der  ersten  Anheftung,
die  zu  beurkunden  ist,  ist  die  Bekanntmachung  als  bewirkt  anzusehen.

Auf  die  Bekanntmachungen  an  bestimmte  Personen  finden  die  Vorschriften
des  §  29  der  Kaiserlichen  Verordnung,  betreffend  Zwangs=  und  Strafbefugnisse
der  Verwaltungsbehörden  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee,  vom
14.  Juli  1905  über  Bekanntmachungen  Anwendung.

II.  Vom  Schürfen.

A.  Im  allgemeinen.

§ 10.

Die  Aufsuchung  der  im  §  1  bezeichneten  Mineralien  auf  ihren  natürlichen
Ablagerungen  (das  Schürfen)  ist  einem  jeden  gestattet.

§ 11.

Auf  öffentlichen  Wegen,  öffentlichen  Pätzen  und  Eisenbahnen  sowie  auf
Begräbnisstätten  darf  nicht  geschürft  werden.  «

Auf  anderen  Grundstücken  ist  das  Schürfen  unstatthaft,  soweit  nach  der
Entscheidung  der  Bergbehörde  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses
entgegenstehen.  Die  Bergbehörde  entscheidet  auch,  in  welcher  Entfernung  von
Quellen  oder  sonstigen  Wasserstellen  das  Schürfen  unstatthaft  ist.

Unter  Gebäuden  und  in  einer  Entfernung  von  ihnen  bis  zu  fünfzig  Meter
sowie  in  Gärten  und  eingefriedigten  Hofräumen  darf  nicht  geschürft  werden,  es
sei  denn,  daß  die  zur  Nutzung  des  Grundstücks  Berechtigten  und  der  Eigentuͤmer
ihre  ausdrückliche  Einwilligung  erteilt  haben.

§ 12.

Der  Schürfer  kann  die  Uberlassung  der  Benutzung  des  zur  Anlage  von
Baulichkeiten,  Wegen,  Halden-,  Ablage=  und  Niederlageplätzen  und  zu  Weidezwecken
  erforderlichen  fremden  Grund  und  Bodens  sowie  des  darauf  befindlichen
Wassers  und  Holzes  insoweit  verlangen,  als  die  Uberlassung  für  die  Schürfarbeiten
  notwendig  ist,  Weide,  Wasser  und  Holz  jedoch  nur,  soweit  die  Uberlassung
  ohne  wesentliche  Schädigung  des  Wirtschaftsbetriebs  geschehen  kann.
Wegen  Uberlassung  dieser  Benutzung  hat  sich  der  Schürfer  in  Ansehung  eines
bewirtschafteten  Grundstücks  mit  dem  Nutzungsberechtigten  oder  dessen  Vertreter
zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  in  Verbindung  zu  setzen.

Die  Benutzung  des  mit  Wohn=  oder  Wirtschaftsgebäuden  bebauten  Grund
und  Bodens  und  der  damit  in  Verbindung  stehenden  Gartenanlagen  und  eingefriedigten
  Hofräume  kann  der  Schürfer  nicht  verlangen.