Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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müssen schriftlich oder zu Protokoll einer öffentlichen Behörde des Schutzgebiets 
abgegeben werden. Die Ubertragung kann nicht unter einer Bedingung oder 
Zeitbestimmung erfolgen. Die Ubertragung ist der Bergbehörde anzuzeigen. Bis 
zum Eingange der Anzeige kann der in dem Schürfregister Eingetragene von 
der Bergbehörde als der hinsichtlich des Schürffeldes Berechtigte und Verpflichtete 
behandelt werden. 
lber die Eintragung wird auf Antrag gegen Entrichtung einer Gebühr 
von zehn. Mark eine Bescheinigung erteilt. 
§ 31. 
Das Recht am Schürffelde kann dadurch aufgegeben werden, daß der 
Schürfer von dem Verzichte der Bergbehörde schriftlich oder zu Protokoll Anzeige 
erstattet. Mit dem Eingange der Anzeige hört die Schließung des Schürf- 
feldes auf. ' 
« § 32. 
Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den 
Verlauf der Grenzen seines Schürffeldes entweder selbst oder durch eine mit den 
Verhältnissen vertraute, bevollmächtigte Person vorzuweisen. 
§ 33. 
Bei Aufhören der Schließung des Schürffeldes ist der Schürfer ver- 
pflichtet, das Merkmal und die Grenzzeichen in deutlich erkennbarer Weise zu 
entfernen. Die gleiche Verpflichtung hat er, wenn die Schließung des Schürf- 
feldes gemäß § 25 nicht eingetreten ist. 
Kommt der Schürfer seiner Verpflichtung nicht nach, so kann die Ent- 
fernung, unbeschadet der im § 90 Nr. 1 angedrohten Strafe, behördlicherseits auf 
Kosten des Verpflichteten bewirkt werden. « 
§ 34. 
Jede form-und fristgerecht angezeigte Belegung eines Schürffeldes sowie 
die Übertragung oder Aufgabe des Rechtes am Schürffelde wird in ein bei der 
Bergbehörde zu führendes Schürfregister eingetragen. 
Uber die erste Eintragung jedes Schürffeldes wird von Amts wegen und 
unentgeltlich eine Bescheinigung erteilt. 
Die weiteren Vorschriften über Inhalt und Führung des Schürfregisters 
werden vom Gouverneur erlassen. 
§ 35. 
Die Einsicht des Schürfregisters ist einem jeden gestattet. 
Reichs · Gesetzbl. 1906. 57 
Aufgabe des Rechtes 
am Schürffelde. 
Verpflichtung, dem 
Nachbarschürfer die 
Grenze nachzuweisen. 
Entfernung von 
Merkmalen und 
Grenzzeichen. 
Schärfregister.
	        
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