Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

*1 
10. 
11. 
393 — 
technischen Beamten abzulegen und die Befähigung zur Führung einer 
Lokomotive durch Probefahrten unter Aufsicht eines höheren maschinen- 
technischen Beamten nachzuweisen. 
7. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse kann die Landesaufsichtsbehörde 
Beamte bei der Anstellung und beim Aufrücken von einzelnen Erfordernissen 
entbinden. · 
8. Bei einfachen Betriebss und Verkehrsverhältnissen kann die Landesaufsichtsichts- 
behörde zulassen, daß Beamte einer Klasse den Dienst einer anderen Klasse 
wahrnehmen, auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt 
haben, aber tatsächlich dazu befähigt und mit den in Frage kommenden 
örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Ausgenommen ist der Dienst des 
Lokomotivführers. 
9. Den die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beauf— 
sichtigenden Beamten, den Bahnkontrolleuren und Betriebskontrolleuren 
— B. O. J 45 C) Ziffer 1 und 2 — und den Anwärtern zu diesen Stellen 
kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde die selbständige Wahr- 
nehmung des Dienstes eines der übrigen Betriebsbeamten übertragen werden, 
auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben. 
10. Wenn bei einer Bahn die Benennung einer Beamtenklasse von der unter C 1 
bis 20 gebrauchten abweicht, so ist für die Anwendung der Befähigungs- 
vorschriften nicht die Benennung, sondern die Dienstverrichtung maßgebend. 
11. Können bei einer Eisenbahnverwaltung einzelne der nachstehenden Bestim- 
mungen bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durchgeführt werden, 
so kann die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn- 
amts Fristen bewilligen. 
B. Gemeinsame Erfordernisse. 
1.Bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes 
müssen die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten mindestens einundzwanzig 
Jahre alt sein, dürfen aber das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten 
haben. Invalide dürfen auch nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre zum 
Dienste als Wächter, Pförtner, Bahnsteigschaffner und Schrankenwärter 
zugelassen werden, ebenso Frauen nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre 
zum Dienste als Schrankenwärter und Haltepunktwärter. 
Fachwissenschaftlich gebildeten Maschinentechnikern kann die Ausübung 
des Heizerdienstes vor vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre gestattet 
werden. 
Sonstige Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Landesaufsichts- 
behörde zulässig. 
2. Die Beamten müssen unbescholten sein; sie müssen die zur Wahrnehmung 
ihres Dienstes nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein aus- 
reichendes Hör-, Seh= und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.