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technischen Beamten abzulegen und die Befähigung zur Führung einer
Lokomotive durch Probefahrten unter Aufsicht eines höheren maschinen-
technischen Beamten nachzuweisen.
7. Mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse kann die Landesaufsichtsbehörde
Beamte bei der Anstellung und beim Aufrücken von einzelnen Erfordernissen
entbinden. ·
8. Bei einfachen Betriebss und Verkehrsverhältnissen kann die Landesaufsichtsichts-
behörde zulassen, daß Beamte einer Klasse den Dienst einer anderen Klasse
wahrnehmen, auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt
haben, aber tatsächlich dazu befähigt und mit den in Frage kommenden
örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Ausgenommen ist der Dienst des
Lokomotivführers.
9. Den die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beauf—
sichtigenden Beamten, den Bahnkontrolleuren und Betriebskontrolleuren
— B. O. J 45 C) Ziffer 1 und 2 — und den Anwärtern zu diesen Stellen
kann mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde die selbständige Wahr-
nehmung des Dienstes eines der übrigen Betriebsbeamten übertragen werden,
auch wenn sie die vorgeschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben.
10. Wenn bei einer Bahn die Benennung einer Beamtenklasse von der unter C 1
bis 20 gebrauchten abweicht, so ist für die Anwendung der Befähigungs-
vorschriften nicht die Benennung, sondern die Dienstverrichtung maßgebend.
11. Können bei einer Eisenbahnverwaltung einzelne der nachstehenden Bestim-
mungen bis zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht durchgeführt werden,
so kann die Landesaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-
amts Fristen bewilligen.
B. Gemeinsame Erfordernisse.
1.Bei der ersten Zulassung zur selbständigen Wahrnehmung des Dienstes
müssen die Eisenbahn-Betriebs- und Polizeibeamten mindestens einundzwanzig
Jahre alt sein, dürfen aber das vierzigste Lebensjahr nicht überschritten
haben. Invalide dürfen auch nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre zum
Dienste als Wächter, Pförtner, Bahnsteigschaffner und Schrankenwärter
zugelassen werden, ebenso Frauen nach vollendetem vierzigsten Lebensjahre
zum Dienste als Schrankenwärter und Haltepunktwärter.
Fachwissenschaftlich gebildeten Maschinentechnikern kann die Ausübung
des Heizerdienstes vor vollendetem einundzwanzigsten Lebensjahre gestattet
werden.
Sonstige Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Landesaufsichts-
behörde zulässig.
2. Die Beamten müssen unbescholten sein; sie müssen die zur Wahrnehmung
ihres Dienstes nötige körperliche Rüstigkeit und Gewandtheit und ein aus-
reichendes Hör-, Seh= und Farbenunterscheidungsvermögen besitzen.