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(9) Fertigkeit im Gebrauche der im Bahnbezirke vorhandenen Vorrichtungen
zum Herbeirufen von Hilfe.
(10) Kenntnis der Heizungs= und Beleuchtungseinrichtungen in den Zügen.
(11) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Schaffners berühren.
(12) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Wagenwärter, Lug-
führer, Bahnwärter, Weichensteller und Lokomotivführer, soweit sie den Dienst-
kreis des Schaffners berühren.
(13) Dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienst und zehntägige Ausbildung
in einer Werkstätte in den für den Schaffnerdienst in Betracht kommenden Arbeiten.
Die dreimonatige Probezeit im Schaffnerdienste kann auf eine dreiwöchige
ermäßigt werden, wenn eine sechsmonatige Beschäftigung bei der Bahnunterhaltung
oder eine dreimonatige im Dienste eines Stations-, Rangier= oder Werkstätten-
arbeiters vorausgegangen ist.
Für die zum Bremser= oder Wagenwärterdienst ausgebildeten Anwärter
bleibt die Festsetzung einer weiteren Probezeit der Landesaufsichtsbehörde überlassen.
6. Zugführer.
(1) bis (10) Die unter 3 Ziffer (1) bis (4) und 5 Ziffer (5) bis (10) be-
zeichneten Erfordernisse.
(11) Allgemeine Kenntnis der Organisation der eigenen Eisenbahnverwaltung.
(12) Kenntnis des Zweckes und der Wirkungsweise der Sicherungseinrich-
tungen für den Zugverkehr. .
(13) Kenntnis der Vorschriften über die Führung der Fahrberichte.
(14) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienst-
kreis des Zugführers berühren.
(15) Kenntnis der Vorschriften über die Benutzung der Wagen.
(16) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller, Vor-
steher und Aufseher der Stationen, Heizer, Lokomotivführer und Wagenmeister,
soweit sie den Dienstkreis des Zugführers berühren.
(17) Neunmonatige Beschäftigung im Schaffnerdienste nach Darlegung der
Befähigung zum Schaffner und dreimonatige Probezeit im Zugführerdienste, wovon
mindestens zwei Monate auf den Dienst bei Personenzügen entfallen müssen.
Bem. Beamten, die die Befähigung als Vorsteher eines Bahnhofs — C 15, 16
und 17 — oder als Bahnmeister besitzen, darf der Dienst eines Zugführers,
Schaffners oder Bremsers übertragen werden, auch wenn sie die vor-
geschriebenen Erfordernisse nicht erfüllt haben.
7. Rangiermeister (Schirrmeister).
(1) bis (3) Die unter 3 Ziffer (1) bis (3) bezeichneten Erfordernisse.
(4)Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche
Anzeige zu erstatten.
(5) Fertigkeit im Zusammensetzen der Züge.