Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(8) a) Die unter 9 Ziffer (1) a oder b für Bahmwärter oder unter 11 
Ziffer (14) für Weichensteller vorgeschriebene Probezeit mit der Maß- 
gabe, daß hiervon wenigstens vierzehn Tage auf den Dienst auf 
einer Blockstelle entfallen, oder 
b) sechsmonatige Beschäftigung im Weichensteller-, Signal= oder sonstigen 
Bahnhofdienste mit der Maßgabe, daß hiervon wenigstens vierzehn 
Tage auf den Dienst auf einer Blockstelle entfallen. 
13. Haltepunktwärter. 
(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche 
Anzeige zu erstatten. 
(2) Kenntnis der auf unfahrbaren Gleisstrecken zu treffenden Sicherheits- 
vorkehrungen. « — 
(3) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen. 
(4) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den Dienstkreis 
des Haltepunktwärters berühren. 
(5) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bahnwärter, Weichensteller und 
Zugführer, soweit sie den Dienstkreis des Haltepunktwärters berühren. 
(6) Sechsmonatige Beschäftigung im Bahnbewachungs-, Weichensteller- oder 
sonstigen Bahnhofdienste. 
14. Fahrdienstleiter auf Bahnhöfen. 
(1) Fähigkeit, über einen dienstlichen Vorgang eine verständliche schriftliche 
Anzeige zu erstatten. 
(2) Allgemeine Kenntnis des Oberbaues der in dem Dienstbezirke vor- 
kommenden Weichen, Weichensicherungseinrichtungen, Drehscheiben, Schiebebühnen, 
Brückenwagen,) Last= und Wasserkrane und ihrer Bedienung. 
(3) Kenntnis und Fertigkeit in der Bedienung der Signaleinrichtungen und 
der sonstigen zur Sicherung des Betriebs im Dienstbezirke vorhandenen mechanischen 
und elektrischen Einrichtungen. Kenntnis der Behandlung der elektrischen Apparate, 
der zugehörigen Leitungen und des Verfahrens bei Störungen. 
(4) Fähigkeit, dienstliche Telegramme zu geben und zu lesen. 
(5) Kenntnis der Vorschriften über die auf unfahrbaren Gleisstrecken zu 
treffenden Sicherheitsvorkehrungen. 
(6) Kenntnis der Vorschriften über das Verhalten bei Unfällen, Betriebs- 
störungen und außergewöhnlichen Ereignissen. 
(7) Kenntnis der Vorschriften für den Rangierdienst und Fertigkeit im Zu- 
sammensetzen der Züge. 
(8) Kenntnis der Vorschriften für den Fahrdienst, soweit sie den eigenen 
Dienstkreis berühren. 
(9) Kenntnis der Dienstanweisungen für Bremser, Schaffner, Zugführer, 
Rangiermeister, Schrankenwärter, Bahnwärter, Weichensteller, Blockwärter, Vor-
	        
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