Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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(8)  a)  Die  unter  9  Ziffer  (1)  a  oder  b  für  Bahmwärter  oder  unter  11
Ziffer  (14)  für  Weichensteller  vorgeschriebene  Probezeit  mit  der  Maßgabe,
  daß  hiervon  wenigstens  vierzehn  Tage  auf  den  Dienst  auf
einer  Blockstelle  entfallen,  oder

b)  sechsmonatige  Beschäftigung  im  Weichensteller-,  Signal=  oder  sonstigen
Bahnhofdienste  mit  der  Maßgabe,  daß  hiervon  wenigstens  vierzehn
Tage  auf  den  Dienst  auf  einer  Blockstelle  entfallen.

13.  Haltepunktwärter.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Kenntnis  der  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu  treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.
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(3)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen.

(4)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  Dienstkreis
des  Haltepunktwärters  berühren.

(5)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bahnwärter,  Weichensteller  und
Zugführer,  soweit  sie  den  Dienstkreis  des  Haltepunktwärters  berühren.

(6)  Sechsmonatige  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs-,  Weichensteller-  oder
sonstigen  Bahnhofdienste.

14.  Fahrdienstleiter  auf  Bahnhöfen.

(1) Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche
Anzeige  zu  erstatten.

(2)  Allgemeine  Kenntnis  des  Oberbaues  der  in  dem  Dienstbezirke  vorkommenden
  Weichen,  Weichensicherungseinrichtungen,  Drehscheiben,  Schiebebühnen,
Brückenwagen,)  Last=  und  Wasserkrane  und  ihrer  Bedienung.

(3)  Kenntnis  und  Fertigkeit  in  der  Bedienung  der  Signaleinrichtungen  und
der  sonstigen  zur  Sicherung  des  Betriebs  im  Dienstbezirke  vorhandenen  mechanischen
und  elektrischen  Einrichtungen.  Kenntnis  der  Behandlung  der  elektrischen  Apparate,
der  zugehörigen  Leitungen  und  des  Verfahrens  bei  Störungen.

(4)  Fähigkeit,  dienstliche  Telegramme  zu  geben  und  zu  lesen.

(5)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  auf  unfahrbaren  Gleisstrecken  zu
treffenden  Sicherheitsvorkehrungen.

(6)  Kenntnis  der  Vorschriften  über  das  Verhalten  bei  Unfällen,  Betriebsstörungen
  und  außergewöhnlichen  Ereignissen.

(7)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Rangierdienst  und  Fertigkeit  im  Zusammensetzen
  der  Züge.

(8)  Kenntnis  der  Vorschriften  für  den  Fahrdienst,  soweit  sie  den  eigenen
Dienstkreis  berühren.

(9)  Kenntnis  der  Dienstanweisungen  für  Bremser,  Schaffner,  Zugführer,
Rangiermeister,  Schrankenwärter,  Bahnwärter,  Weichensteller,  Blockwärter,  Vor-