Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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                                              §  2. 
      Der Anspruch auf Pension muß vor dem Ausscheiden erhoben werden, 
es sei denn, daß die Dienstunfähigkeit die Folge einer Dienstbeschädigung ist. 
In diesem Falle kann der Anspruch erhoben werden: 
1. bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zwei Jahren 
nach dem Ausscheiden. Die Dienstbeschädigung muß vor dem Aus- 
scheiden festgestellt worden sein; 
bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung,) 
. bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von 10 Jahren 
nach dem Friedensschlusse. Beim Fehlen eines Friedensschlusses be- 
ginnt der Lauf der zehnjährigen Frist mit dem Schlusse des Jahres, 
in welchem der Krieg beendigt worden ist. 
     Von den im Abs. 1 Nr. 1, 3 aufgeführten Einschränkungen ist nur dann 
abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienst- 
beschädigung erst nach dem Ausscheiden bemerkbar geworden sind oder daß der 
Offizier von der Erhebung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens 
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Erhebung des Anspruchs muß 
jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der 
Dienstbescheinigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Erhebung 
des Anspruchs weggefallen ist. 
                                                       §  3. 
   Eine Pension kann auch bei der Stellung zur Disposition gewährt werden. 
In diesem Falle finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 
                                                         §  4. 
       Zum Nachweise der Dienstunfähigkeit eines die Pensionierung nachsuchenden 
Offiziers, der eine zehnjährige Dienstzeit zurückgelegt hat, ist die mit Gründen 
versehene Erklärung der zuständigen Vorgesetzten und, falls die Pensionierung 
auf Grund eines körperlichen Leidens nachgesucht wird , ein Gutachten der zu- 
ständigen Arzte erforderlich, daß sie nach pflichtmäßigem Ermessen den Offizier 
zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes für dauernd unfähig halten. 
      Bei Offizieren mit kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ist in gleicher Weise 
der Nachweis zu führen, daß sie zu jedem Militärdienst unfähig sind. 
Inwieweit noch andere Beweismittel beizubringen sind, bestimmt die oberste 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents. 
      Offiziere, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, sind von 
dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit. 
 
                                             Dienstbeschädigung. 
                                                          §  5. 
      Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen, welche infolge einer 
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes
	        
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