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eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht
oder verschlimmert sind.
Eine Gesundheitsstörung, die von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt
worden oder infolge eines — eingetreten ist, gilt nicht als
beschädigung.
Bétrag der Pension.
§ 6.
Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit
jährlich 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiteren
Dienstjahr um 1/60 bis auf 45/60 des zuletzt- bezogenen pensionsfähigen Dienstein-
kommens) jedoch mit der Maßgabe, daß in Stellen mit dem Diensteinkommen
eines Regimentskommandeurs einschließlich aufwärts die Pension nach dem
30. Dienstjahre nur um 1/120 mit jedem weiteren Dienstjahre steigt.
Die Dienststelle, aus welcher dieses Diensteinkommen bezogen worden ist,
muß jedoch von dem Offizier mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, es sei
denn, daß die Pensionierung die Folge einer Dienstbeschädigung ist.
Hat ein Offizier früher eine Stelle mit einem höheren pensionsfähigen
Militärdiensteinkommen bekleidet und ist er von dem Einrücken in diese Stelle ab
mindestens noch ein Jahr im aktiven Dienste verblieben, so wird die Pension
nach dem höheren Diensteinkommen bemessen.
Der Betrag der Jahrespension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung
durch drei sich volle Markbeträge ergeben.
Für die ersten beiden Monate des Pensionsbezugs ist zu der Pension ein
Zuschuß (Pensionszuschuß) soweit zu gewähren, daß der Betrag der zuletzt be-
zogenen Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß erreicht wird. Pen-
sionierten Offizieren, welche in den im Militär- oder Marineetat für pensionierte
Offiziere vorgesehenen Stellen (§ 8) Verwendung finden, sind die für diese Stellen
im Etat ausgeworfenen Gebührnisse auf den Pensionszuschuß anzurechnen.
Pensionsbeihilfe und Pensionsgewährung im Falle
der Bedürftigkeit.
§ 7
Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines pensionierten Leutnants nicht
1200 Mark, eines pensionierten Oberleutnants nicht 1800 Mark, eines pensionierten
Hauptmanns nicht 2100 Mark, so kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine Pensionsbeibilfe bis zur
Erreichung dieser Beträge gewähren.
Scheidet ein Offizier vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit Wegen Dienst-
unfähigkeit ohne Pensionsberechtigung aus, so kann ihm für die Dauer und nach
dem Grade einer festgestellten Bedürftigkeit eine Pension bis zum Betrage von
des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden.
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