Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht 
oder verschlimmert sind. 
        Eine Gesundheitsstörung, die von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführt 
worden oder infolge eines — eingetreten ist, gilt nicht als 
beschädigung. 
                                             Bétrag der Pension. 
                                                             §  6. 
          Die Pension beträgt bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit 
jährlich 20/60 und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahre mit jedem weiteren 
Dienstjahr um 1/60 bis auf 45/60 des zuletzt- bezogenen pensionsfähigen Dienstein- 
kommens) jedoch mit der Maßgabe, daß in Stellen mit dem Diensteinkommen 
eines Regimentskommandeurs einschließlich aufwärts die Pension nach dem 
30. Dienstjahre nur um 1/120 mit jedem weiteren Dienstjahre steigt. 
        Die Dienststelle, aus welcher dieses Diensteinkommen bezogen worden ist, 
muß jedoch von dem Offizier mindestens ein Jahr bekleidet worden sein, es sei 
denn, daß die Pensionierung die Folge einer Dienstbeschädigung ist. 
   Hat ein Offizier früher eine Stelle mit einem höheren pensionsfähigen 
Militärdiensteinkommen bekleidet und ist er von dem Einrücken in diese Stelle ab 
mindestens noch ein Jahr im aktiven Dienste verblieben, so wird die Pension 
nach dem höheren Diensteinkommen bemessen. 
     Der Betrag der Jahrespension ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung 
durch drei sich volle Markbeträge ergeben. 
    Für die ersten beiden Monate des Pensionsbezugs ist zu der Pension ein 
Zuschuß (Pensionszuschuß) soweit zu gewähren, daß der Betrag der zuletzt be- 
zogenen Gebührnisse an Gehalt und Wohnungsgeldzuschuß erreicht wird. Pen- 
sionierten Offizieren, welche in den im Militär- oder Marineetat für pensionierte 
Offiziere vorgesehenen Stellen (§ 8) Verwendung finden, sind die für diese Stellen 
im Etat ausgeworfenen Gebührnisse auf den Pensionszuschuß anzurechnen. 
             Pensionsbeihilfe und Pensionsgewährung im Falle 
                                           der Bedürftigkeit. 
                                                          § 7 
         Erreicht das jährliche Gesamteinkommen eines pensionierten Leutnants nicht 
1200 Mark, eines pensionierten Oberleutnants nicht 1800 Mark, eines pensionierten 
Hauptmanns nicht 2100 Mark, so kann im Falle besonderer Bedürftigkeit die 
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents eine Pensionsbeibilfe bis zur 
Erreichung dieser Beträge gewähren. 
      Scheidet ein Offizier vor vollendeter zehnjähriger Dienstzeit Wegen Dienst- 
unfähigkeit ohne Pensionsberechtigung aus, so kann ihm für die Dauer und nach 
dem Grade einer festgestellten Bedürftigkeit eine Pension bis zum Betrage von 
des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens gewährt werden. 
                                                                                                                                                       90*
	        
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