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Steigen der Pension der wiederverwendeten Offiziere.
§ 8.
Die Pension derjenigen Offiziere, welche in den im Militär- oder Marine-
etat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stellen Verwendung finden, steigt bei
einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiteren Dienstjahre
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 um 1/60 oder 1/120 bis auf 45/60 des der Pensions-
berechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens.
In gleicher Weise erhöht sich die Pension der aus Veranlassung einer
Mobilmachung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienste in der Militär- oder
Marineverwaltung wieder herangezogenen pensionierten Offiziere. Hat die Ver-
wendung mindestens 60 Tage gedauert, so tritt eine gleiche Erhöhung der Pension
um 1/60 oder 1/120 des der Pensionsberechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens
auch dann ein, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienstjabr
nicht vollendet ist.
Pensionsfähiges Diensteinkommen.
§ 9.
Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet:
1. das etatsmäßige Gehalt (§ 6)) den Leutnants — mit Ausnahme der
Zeug-, Feuerwerks-, Festungsbau- und Traindepotleutnants sowie der
im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps — jedoch nur
das etatsmäßige Gehalt für Leutnants der Infanterie;
2.der Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vor-
schriften; den Inhabern solcher Dienststellen, für welche in dem Reichs-
haushalts-Etat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem
Etat etwa vermerkte pensionsfähige Wert;
3. den Offizieren in Stellen vom Brigadekommandeur einschließlich ab-
wärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mark,
4. den Offizieren in Brigadekommandeur- und höheren Stellen die im
Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienstzulagen über 900 Mark
jedoch nur 2/3 dieser Zulagen;
5. den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teilnahme an
dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 108 Mark, eine Berechtigung
zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark.
Das pensionsfähige Jahresdiensteinkommen ist nach oben auf volle Marf
abzurunden.
§ 10.
Während der Dauer eines Krieges sind als pensionsfähiges Diensteinkommen
die Gebührnisse derjenigen Friedensstelle anzurechnen, welche der Kriegsstelle ent-
spricht, deren Inbaber der Offizier zuletzt gewesen ist. Auch nach der Beendigung