Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

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                    Steigen der Pension der wiederverwendeten Offiziere. 
                                                   §  8. 
  Die Pension derjenigen Offiziere, welche in den im Militär- oder Marine- 
etat für pensionierte Offiziere vorgesehenen Stellen Verwendung finden, steigt bei 
einer Gesamtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiteren Dienstjahre 
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 um 1/60 oder 1/120 bis auf 45/60 des der Pensions- 
berechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens. 
    In gleicher Weise erhöht sich die Pension der aus Veranlassung einer 
Mobilmachung zum aktiven Militärdienst oder zum Dienste in der Militär- oder 
Marineverwaltung wieder herangezogenen pensionierten Offiziere. Hat die Ver- 
wendung mindestens 60 Tage  gedauert, so tritt eine gleiche Erhöhung der Pension 
um 1/60 oder 1/120 des der Pensionsberechnung zu Grunde liegenden Diensteinkommens 
auch dann ein, wenn durch die Zeit der Verwendung ein weiteres Dienstjabr 
nicht vollendet ist. 
                                Pensionsfähiges Diensteinkommen. 
                                                     §  9. 
Als pensionsfähiges Diensteinkommen werden angerechnet: 
1. das etatsmäßige Gehalt (§ 6)) den Leutnants — mit Ausnahme der 
Zeug-, Feuerwerks-, Festungsbau- und Traindepotleutnants sowie der 
im Offizierrange stehenden Verwalter des Kadettenkorps — jedoch nur 
das etatsmäßige Gehalt für Leutnants der Infanterie; 
2.der Wohnungsgeldzuschuß nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vor- 
schriften; den Inhabern solcher Dienststellen, für welche in dem Reichs- 
haushalts-Etat freie Dienstwohnung vorgesehen ist, der dafür in diesem 
Etat etwa vermerkte pensionsfähige Wert; 
3. den Offizieren in Stellen vom Brigadekommandeur einschließlich ab- 
wärts eine Entschädigung für Bedienung von 500 Mark, 
4. den Offizieren in Brigadekommandeur- und höheren Stellen die im 
Etat ausgeworfenen Dienstzulagen, bei Dienstzulagen über 900 Mark 
jedoch nur 2/3 dieser Zulagen; 
5. den Oberleutnants und Leutnants eine Berechtigung zur Teilnahme an 
dem gemeinschaftlichen Offiziertische mit 108 Mark, eine Berechtigung 
zur Aufnahme in das Lazarett mit 100 Mark. 
Das pensionsfähige Jahresdiensteinkommen ist nach oben auf volle Marf 
abzurunden. 
 
                                                §  10. 
       Während der Dauer eines Krieges sind als pensionsfähiges Diensteinkommen 
die Gebührnisse derjenigen Friedensstelle anzurechnen, welche der Kriegsstelle ent- 
spricht, deren Inbaber der Offizier zuletzt gewesen ist. Auch nach der Beendigung
	        
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