Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                         571 
Offizieren, die sich in außereuropäischen Ländern mindestens ein Jahr ohne 
Unterbrechung dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit 
doppelt gerechnet, falls eine solche Doppelrechnung den Beamten des Auswärtigen 
Amtes bewilligt ist. Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche 
Jahre fallende Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze 
kommen. 
                                                               § 17. 
Der Kaiser bestimmt, wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, 
unter welchen Voraussetzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegs- 
jahre anzurechnen sind, und ob denjenigen Offizieren Kriegsjahre anzurechnen 
sind, welche auf Befehl einem Kriege ausländischer Truppen beigewohnt haben, 
ferner welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes 
anzusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung 
oder Demobilmachung stattgefunden hat. Für die Vergangenbeit bewendet es 
bei den getroffenen Bestimmungen. 
                                                              § 18 
Von der Anrechnung als Dienstzeit ist die Zeit einer Freiheitsstrafe von 
mindestens einjähriger Dauer sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft aus- 
geschlossen. 
Unter besonderen Umständen kann die Zeit der Freiheitsstrafe mit Ge- 
nehmigung des Kontingentsherrn, die Zeit der Kriegsgefangenschaft mit Ge- 
nehmigung des Kaisers angerechnet werden. 
                                                         Verfahren. 
                                                                § 19. 
Die Feststellung und Anweisung der Pensionsgebührnisse erfolgt durch die 
oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugnisse 
auf andere Behörden übertragen, wenn sie ihr nicht durch. dieses Gesetz aus- 
drücklich vorbehalten sind. 
                                                                  § 20. 
Die Pensionsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt jedoch ist 
der Pensionszuschuß (§ 6 Abs. 5) mit der ersten Pensionsrate in einer Summe 
zu zahlen. 
 Die Zahlung beginnt mit dem Ablaufe des Monats, für welchen zuletzt 
Besoldungsgebührnisse gezahlt worden sind. 
Stehen dem Pensionsberechtigten für den Monat nach Bekanntmachung 
der Pensionierung Besoldungsgebührnisse zu, deren Betrag geringer ist als die 
Pensionsgebührnisse, so wird ihm der Unterschied vergütet.
	        
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