Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                                    572 
                                                   § 21. 
Ist der Anspruch auf Pensionsgebührnisse erst nach dem Ausscheiden aus 
dem aktiven Militärdienst erhoben worden, so beginnt die Zahlung mit dem 
ersten Tage des Monats, in welchem die Bedingungen für den Anspruch erfüllt 
sind, frühestens jedoch mit dem ersten Tage des Monats, in welchem der An- 
spruch erhoben worden ist. 
Ein Pensionszuschuß (§ 6 Abs. 5) wird in diesem Falle nicht gewährt. 
                Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der 
                                         Pensionsgebührnisse. 
                                                 § 22 
Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse erlischt: 
1. mit der Wiederanstellung in Stellen des aktiven Militärdienstes, mit 
       welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist; 
2. durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats, 
      Landesverrats; Kiegsverrats oder wegen Verrats militärischer Ge- 
       heimnisse. 
                                                 § 23. 
Das Recht auf den Bezug der Pensionsgebührnisse ruht: 
1. solange der Pensionsberechtigte nicht Reichsangehöriger ist; 
2. wenn gegen den Pensionär wegen Hochverrats, Landesverrats, Kriegs- 
      verrats oder wegen Verrats militärischer Geheimnisse vor einem Zivil- 
      gerichte die öffentliche Klage erhoben oder im militärgerichtlichen Ver- 
      fahren die Einleitung der Strafverfolgung angeordnet worden ist, so- 
      lange der Pensionär sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt 
      unbekannt ist. Die einbehaltenen Gebührnisse werden ausgezahlt, wenn 
     der Pensionär rechtskräftig freigesprochen oder zu geringerer als Zucht- 
     hausstrafe verurteilt worden ist oder wenn dem strafgerichtlichen Ver- 
     fahren wegen unzureichender Verdachtsgründe oder wegen mangelnder 
     Strafbarkeit keine weitere Folge gegeben wird. 
                                                  § 24. 
Das Recht auf den Bezug der Pension und des Pensionszuschusses (§ 6 
Abs. 5)  
1.  für die Dauer der Versorgung in einem Invalideninstitute durch Ver- 
     leibung einer etatsmäßigen Stelle; 
2.  bei vorübergehender Heranziehung zum aktiven Militärdienst in Stellen, 
     mit welchen der Bezug von Gehalt verbunden ist, in Höhe des zu- 
     stehenden Diensteinkommens;
	        
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