Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 573 — 
3. während einer Anstellung oder Beschäftigung im Zivil- oder Gen— 
       darmeriedienste, soweit das Einkommen aus deesm Dienste unter Hinzu- 
       rechnung der Pension den Betrag des früheren pensionsfähigen Dienst- 
       einkommens oder, sofern es für den Pensionär günstiger ist, folgende 
       Beträge übersteigt: 
bei einer Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit 
von weniger als 21 Jahren 4 000 Mark, 
bei einer solchen von wenigstens 21 4400 
-- - - - 24- 4800 
" ") " 27 5100 
-- - - - 30- 5400 
- - - - - 33 - 5700 = 
" 36 6000 
           Als Zivildienst git jede Anstellung oder Beschäftigung als Be- 
amter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs-, Staats- 
oder Kommunaldienste, bei den Versicherungsanstalten für die In- 
validenversicherung oder bei ständischen oder solchen Instituten, welche 
ganz oder zum Teil aus Mitteln des Reichs, Staates oder der Ge- 
meinden unterhalten werden. 
         Bei Berechnung des Zivildiensteinkommens sind diejenigen Beträge, 
welche für die Bestreitung eines Dienstaufwandes sowie zur Entschädi- 
gung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden, nicht 
in Ansatz zu bringen; die Dienstwohnung ist mit dem pensionsfähigen 
oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der Wohnungsgeldzuschuß oder 
eine dementsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen Betrag oder, 
sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzurechnen. 
Ist der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zulage 
jedoch geringer, so ist nur dieser anzurechnen. 
       Bei Feststellung der Gesamt-Militär- und Zivildienstzeit findet 
eine Hinzurechnung von Kriegsjahren oder eine Doppelrechnung von 
Dienstzeit nicht statt. 
       Der dem Pensionär verbleibende Jahresbetrag der Militärpension 
ist nach oben so abzurunden, daß bei Teilung durch drei sich volle 
Markbeträge ergeben. 
                                                    § 25. 
         Tritt das Erlöschen oder Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pensions- 
gebührnisse gemäß §§ 22 bis 24 im Laufe eines Monats ein, so wird die 
Zahlung mit dem Ende des Monats eingestellt; tritt es am ersten Tage eines 
Monats ein, so hört die Zahlung mit dem Beginne des Monats auf. 
          Bei vorübergehender Beschäftigung gegen Tagegelder oder eine andere 
Entschädigung beginnt das Ruhen des Rechtes auf den Bezug der Pension nach 
§ 24 Nr. 3 mit dem Ablaufe von sechs Monaten vom ersten Tage des Monats 
der Beschäftigung an gerechnet. 
Reichs- Gesetzbl. 1906.                                                                                               91
	        
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