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Bemessung von Witwen- und Waisengeld außer Betracht; die Vorschrift des
§ 37 findet auf ihn Anwendung.
Nachzahlungen für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegende Zeit
finden nicht statt.
Anwendung von Vorschriften des zweiten und dritten Teiles
dieses Gesetzes.
§ 44.
Werden Offiziere oder Beamte des Reichsheeres oder die in den §§ 33 bis 35
bezeichneten Personen auf dienstlichen Seereisen oder in außereuropäischen Ländern
verwendet, so finden auf sie die Vorschriften des zweiten Teiles dieses Gesetzes,
werden sie gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet,
so finden auf sie die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes entsprechende
Anwendung.
Zweiter Teil.
Kaiserliche Marine.
Allgemeine Vorschriften.
§ 45.
Auf die Kaiserliche Marine finden die §§ 1 bis 43 und, falls Offiziere
oder Beamte der Kaiserlichen Marine oder die in §§ 33 bis 35 bezeichneten Per-
sonen gleich den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten verwendet werden,
auch die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes mit den nachfolgenden
Maßgaben entsprechende Anwendung.
§ 46.
Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Offizieren die Deckoffiziere der Kaiser-
lichen Marine vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 48 Abs. 2 II, 51 und 57 gleich.
A. Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine
und Sanitätsoffiziere des Friedensstandes.
Pensionsbeihilfe.
§ 47.
Eine Pensionsbeihilfe nach § 7 Abs. 1 kann pensionierten Deckoffizieren bis
zur Erreichung eines jährlichen Gesamteinkommens von 1 800 Mark gewährt
werden.