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Der Kaiser bestimmt, welche Unternehmung als eine militärische Unter-
nehmung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 anzusehen ist.
Kriegszulage und Pensionserhöhung werden nicht nebeneinander gewährt.
Der Anspruch auf Pensionserhöhung muß innerhalb zehn Jahren erhoben
werden; der Lauf der Frist beginnt mit der Rückkehr in die Heimat oder mit
der im Ausland erfolgten Entlassung.
Die Vorschriften des § 2 Abs. 2 und des § 37 Abs. 1 finden auf die
Pensionserhöhung entsprechende Anwendung.
Alterszulage.
§ 50.
Den im § 49 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen kann unter den Voraus-
setzungen des § 13 auch die Alterszulage gewährt werden.
Aufrechterhaltung der Ansprüche aus dem Invalidenversicherungsgesetze.
§ 51.
Für die Deckoffiziere sind Verstümmelungszulage, Kriegszulage, Alters-
zulage und Pensionserhöhung keine Bezüge im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2
des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Berechnung der Dienstzeit.
§ 52.
Den mit Pension aus dem Marinedienst ausscheidenden Offizieren der
Kaiserlichen Marine wird, wenn sie vor dem Termine, der für den Beginn der
zur Pension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord eines Schiffes
der Kaiserlichen Marine, gleichgültig in welcher Eigenschaft, dienstlich eingeschifft
gewesen sind, die im Marinedienste zugebrachte Zeit vom Tage der ersten Ein-
schiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
§ 53.
Die in der Kaiserlichen Marine auf einer Seereise in außerheimischen
Gewässern bei ununterbrochenem Bordkommando zugebrachte Dienstzeit wird,
sofern ihre Dauer mindestens sechs Monate beträgt, doppelt gerechnet.
Hat eine Seereise von kürzerer Dauer sich als besonders schädigend und
nachteilig für die Gesundheit der Schiffsbesatzung erwiesen, so kann die Dienstzeit
mit Genehmigung des Kaisers doppelt gerechnet werden.
Offizieren der Kaiserlichen Marine, welche, ohne zur Besatzung eines
Schiffes der Kaiserlichen Marine zu gehören, in den deutschen Schutzgebieten oder
deren Hinterländern sich einschließlich der damit in Verbindung stehenden Reisen
in außerheimischen Gewässern mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung
dienstlich aufgehalten haben, wird die dort zugebrachte Dienstzeit doppelt gerechnet.