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B. Offiziere einschließlich Ingenieure der Kaiserlichen Marine und
Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes.
§ 58.
Auf die Offiziere des Beurlaubtenstandes sowie die ohne Pension aus-
eschiedenen, zum aktiven Marinedienste vorübergehend wieder herangezogenen
Offiziere finden die Vorschriften der §§ 49 bis 51, 53) 57 entsprechende An-
wendung.
C. Beamte.
§ 59.
Auf die Marinebeamten finden die §§ 49, 50, 53, 56 Anwendung.
Den Marinebeamten wird, wenn sie vor dem Termine, der für den
Beginn der zur Pension berechtigenden Dienstzeit vorgeschrieben ist, an Bord
eines Schiffes der Kaiserlichen Marine dienstlich eingeschifft gewesen sind, die im
aktiven Marinedienst oder als Schiffsjunge zugebrachte JZeit vom Tage der ersten
Einschiffung ab als zur Pension berechtigende Dienstzeit angerechnet.
Die Kriegszulage nach § 12 und die Pensionserhöhung nach § 49 Abs. 1
betragen jährlich:
1 200 Mark für die oberen Beamten, deren pensionsfähiges Dienst-
einkommen nicht höher ist als der Durchschnitt aus dem pensions-
fähigen Diensteinkommen eines Korvettenkapitäns und dem eines
Kapitänleutnants I. Klasse;
720 Mark für die übrigen oberen Beamten;
300 Mark für die Unterbeamten.
D. Sonstige Vorschriften.
Zuständigkeit und Rechtsweg.
§ 60.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militär-
verwaltungsbehörde des Kontingents übertragen sind, werden für den Bereich der
Kaiserlichen Marine von der obersten Marineverwaltungsbehörde ausgeübt.
Die Entscheidung der obersten Marineverwaltungsbehörde ist für die Be-
urteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche auch darüber maßgebend,
ob die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 erfüllt sind
Ubergangsvorschriften.
§ 61.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
aus dem Marinedienst ausgeschiedenen Offiziere, welche im Dienste einen Schiff-