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bruch erlitten oder an einer als Feldzug erklärten militärischen Unternehmung auf
einer dienstlichen Seereise teilgenommen haben oder infolge einer solchen Unter-
nehmung oder eines Schiffbruchs pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Aus-
scheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensions-
fähigen Diensteinkommens.
Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgeschiedenen Marinebeamten Anwendung, welche zur Zeit des
Schiffbruchs oder der militärischen Unternehmung (Abs. 1) Beamte oder Anwärter
auf eine Beamtenstellung in der Marineverwaltung gewesen sind.
In den Fällen der Abs. 1, 2 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Absl. 2
Anwendung.
Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt,
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die bereits pensionierten Offiziere, die
Pensionserhöhung beziehen, Anwendung.
Die Pensionserhöhung der Unterbeamten ist nach § 59 Abs. 3 festzustellen.
Dritter Teil.
Kaiserliche Schutztruppen in den afrikanischen
Schutzgebieten.
Allgemeine Vorschriften.
§ 62.
Die §§ 1 bis 44 finden auf die aus dem Reichsheer oder der Kaiserlichen
Marine übernommenen Offiziere der Kaiserlichen Schutztruppen mit den nach-
folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung.
Anspruch auf Pension.
§ 63.
Zur Begründung des Anspruchs auf Pension ist die dauernde Unfähigkeit
zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes in der Heimat erforderlich; Unfähig-
keit zur Fortsetzung des aktiven Militärdienstes bei den Kaiserlichen Schutz-
truppen in den Schutzgebieten allein begründet nicht den Ansdruch auf Pension.
Ein seine Pensionierung nachsuchender Offizier der Kaiserlichen Schutz-
truppen, welcher den Schutztruppen in den Schutzgebieten mindestens zwölf Jahre
angehört hat, ist von dem Nachweise der Dienstunfähigkeit befreit. Bei der Be-
rechnung dieses Zeitraums von zwölf Jahren findet keine Doppelrechnung statt.