Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                           — 589 — 
            Die Vorschriften des § 64 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Tropen- 
zulage entsprechende Anwendung.
 
                                                    §  68. 
          Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Offiziere Anspruch, welche früher 
den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach ihrem Wiedereintritt in 
das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb der im § 64 gegebenen 
Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in 
den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind. 
      Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres oder der Kaiserlichen 
Marine, die sich in den Schutzgebieten dauernd aufhalten und daselbst bei den 
Kaiserlichen Schutztruppen Ubungen ableisten oder in Fällen von Gefahr zu not- 
wendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden, haben 
keinen Anspruch auf Tropenzulage.
 
                                      Berechnung der Dienstzeit. 
                                                                 §  69. 
·   Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten 
wird, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt 
gerechnet. Seereisen in außerheimischen Gewässern (§ 53 Abs. 5) rechnen hierbei 
der Verwendung in den Schutzgebieten gleich. 
      Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende 
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen. 
       Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist 
auch denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutz- 
truppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem 
pensioniert werden. 
        Die im § 68 Abs. 2 genannten Offiziere haben nur in den Fällen der 
§§ 16 und 17 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit.
 
                                                             §  70. 
     Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung 
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
 
                                                              § 71. 
      Werden Offiziere nach dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen Schutztruppen 
wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den 
Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt, nachdem sie in das 
Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die 
gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder 
der Kaiserlichen Marine zur Last. 
Reichs-- Gesetzbl. 1906.                                                                                                      93
	        
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