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Die Vorschriften des § 64 und des § 37 Abs. 1 finden auf die Tropen-
zulage entsprechende Anwendung.
§ 68.
Auf Tropenzulage haben auch diejenigen Offiziere Anspruch, welche früher
den Kaiserlichen Schutztruppen angehört haben und nach ihrem Wiedereintritt in
das Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine innerhalb der im § 64 gegebenen
Frist wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in
den Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt geworden sind.
Die Offiziere des Beurlaubtenstandes des Reichsheeres oder der Kaiserlichen
Marine, die sich in den Schutzgebieten dauernd aufhalten und daselbst bei den
Kaiserlichen Schutztruppen Ubungen ableisten oder in Fällen von Gefahr zu not-
wendigen Verstärkungen der Kaiserlichen Schutztruppen herangezogen werden, haben
keinen Anspruch auf Tropenzulage.
Berechnung der Dienstzeit.
§ 69.
· Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten
wird, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung gedauert hat, doppelt
gerechnet. Seereisen in außerheimischen Gewässern (§ 53 Abs. 5) rechnen hierbei
der Verwendung in den Schutzgebieten gleich.
Ausgenommen von dieser Doppelrechnung ist die in solche Jahre fallende
Dienstzeit, welche bereits als Kriegsjahre zu erhöhtem Ansatze kommen.
Die Dienstzeit bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den Schutzgebieten ist
auch denjenigen Offizieren doppelt zu rechnen, welche aus den Kaiserlichen Schutz-
truppen in ihr früheres Dienstverhältnis zurücktreten und demnächst aus diesem
pensioniert werden.
Die im § 68 Abs. 2 genannten Offiziere haben nur in den Fällen der
§§ 16 und 17 Anspruch auf höhere Anrechnung von Dienstzeit.
§ 70.
Die im § 18 Abs. 1 bezeichneten Freiheitsstrafen können mit Genehmigung
des Kaisers als Dienstzeit angerechnet werden.
§ 71.
Werden Offiziere nach dem Ausscheiden aus den Kaiserlichen Schutztruppen
wegen der Folgen einer im Dienste bei den Kaiserlichen Schutztruppen in den
Schutzgebieten erlittenen Dienstbeschädigung pensionsberechtigt, nachdem sie in das
Reichsheer oder in die Kaiserliche Marine wieder eingetreten sind, so fällt die
gesamte von ihnen erdiente Pension dem Pensionsfonds des Reichsheeres oder
der Kaiserlichen Marine zur Last.
Reichs-- Gesetzbl. 1906. 93