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Zuständigkeit und Rechtsweg.
§ 73.
Die Befugnisse, die im ersten Teile dieses Gesetzes der obersten Militär-
verwaltungsbehörde oder nach den im § 72 bezeichneten Vorschriften der obersten
Reichsbehörde zustehen, werden für den Bereich der Kaiserlichen Schutztruppen
von der Kolonialzentralverwaltung ausgeübt.
Die Entscheidung der Kolonialzentralverwaltung ist für die Beurteilung
der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche darüber maßgebend, ob die Vor-
aussetzungen des § 66 Abs. 1 erfüllt sind. «
Übergangsvorschriften
§ 74.
Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes zu zahlende Gesamtbetrag
an Pensionsgebührnissen für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes den
Schutztruppen angehörenden Offiziere und Beamten darf nicht hinter der Summe
derjenigen Beträge zurückbleiben, welche ihnen im Falle der Pensionierung zur
Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes zugestanden haben würden. Bei Ermittelung
dieser Beträge ist das Dienstalter und der Dienstgrad zu Grunde zu legen,
welche die Offiziere und Beamten bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses in der
Heimat erreicht haben würden.
Die Pensionsgebührnisse derjenigen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
aus dem Schutztruppendienste, dem aktiven Militärdienst oder Marinedienst aus-
geschiedenen Offiziere, welche bei den Kaiserlichen Schutztruppen an einer als
Feldzug erklärten militärischen Unternehmung teilgenommen haben oder infolge
einer solchen Unternehmung pensionsberechtigt geworden sind, sind nach den
Vorschriften dieses Gesetzes festzustellen unter Zugrundelegung des vor dem Aus-
scheiden bezogenen und nach den bisherigen Gesetzen anzurechnenden pensions-
fähigen Diensteinkommens.
Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 findet auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes ausgeschiedenen Beamten der Kaiserlichen Schutztruppen Anwendung,
welche zur Zeit der militärischen Unternehmung (Abs. 2) Beamte oder Anwärter
auf eine Beamtenstellung in der Schutztruppenverwaltung gewesen sind.
In den Fällen der Abs. 2, 3 findet die Vorschrift des § 41 Nr. 2 Abs. 2
Anwendung.
Die Vorschrift des § 41 Nr. 6 findet, insoweit sie auf § 37 Bezug nimmt,
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab auf die Tropenzulagen der bereits pensionierten
Offiziere und Beamten Anwendung.
§ 75.
Die Vorschriften des dritten Teiles dieses Gesetzes finden auf diejenigen
Offiziere des Reichsheeres, der Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz-
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