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einer Dienstbeschädigung ist. In diesem Falle kann der Anspruch angemeldet
werden:
1. bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zwei Jahren
nach der Entlassung. Die Dienstbeschädigung muß vor der Entlassung
festgestellt worden sein;
2. bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung;
3. bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zehn
Jahren nach dem Friedensschlusse. Beim Fehlen eines Friedensschlusses
beginnt der Lauf der zehnjährigen Frist mit dem Schlusse des Jahres,
in welchem der Krieg beendigt worden ist.
Von den im Abs. 1 Nr. 1, 3 aufgeführten Einschränkungen ist nur dann
abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienst-
beschädigung erst nach der Entlassung bemerkbar geworden sind oder daß der
Verletzte von der Anmeldung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Anmeldung des Anspruchs muß
jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der
Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Anmeldung
weggefallen ist.
Dienstbeschädigung
§ 3.
Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen, welche infolge einer
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes
eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht
oder verschlimmert sind.
Eine von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsstörung gilt
nicht als Dienstbeschädigung.
Erwerbsunfähigkeit.
§ 4.
Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem
Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübte Beruf zu berück-
sichtigen. Hat der Verletzte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die
Beurteilung nach der allgemeinen Erwerbsfähigkeit.
Der Besitz des Zivilversorgungsscheins gemäß § 15 oder der Bezug der
laufenden Geldentschädigung (§ 19) oder die Abfindung mit der einmaligen Geld-
entschädigung für den Zivilversorgungsschein (§ 21) schließt die Berücksichtigung
der beruflichen Erwerbsunfähigkeit aus. Das Gleiche gilt bei dem Besitze des
Zivilversorgungsscheins gemäß § 16 oder des Anstellungsscheins (§ 17) mit dem
Beginne der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste (§ 36).