Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1906. (40)

                                              — 594 — 
einer Dienstbeschädigung ist. In diesem Falle kann der Anspruch angemeldet 
werden: 
1. bei Friedensdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zwei Jahren 
     nach der Entlassung. Die Dienstbeschädigung muß vor der Entlassung 
      festgestellt worden sein; 
2. bei Kriegsverwundungen ohne Zeitbeschränkung; 
3. bei sonstigen Kriegsdienstbeschädigungen bis zum Ablaufe von zehn 
      Jahren nach dem Friedensschlusse. Beim Fehlen eines Friedensschlusses 
     beginnt der Lauf der zehnjährigen Frist mit dem Schlusse des Jahres, 
     in welchem der Krieg beendigt worden ist. 
   Von den im Abs. 1 Nr. 1, 3 aufgeführten Einschränkungen ist nur dann 
abzusehen, wenn der Nachweis erbracht worden ist, daß die Folgen einer Dienst- 
beschädigung erst nach der Entlassung bemerkbar geworden sind oder daß der 
Verletzte von der Anmeldung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens 
liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. Die Anmeldung des Anspruchs muß 
jedoch bis zum Ablaufe von drei Monaten erfolgt sein, nachdem die Folgen der 
Dienstbeschädigung bemerkbar geworden sind oder das Hindernis für die Anmeldung 
weggefallen ist.         
                                                Dienstbeschädigung 
  
                                                              §  3. 
Als Dienstbeschädigungen gelten Gesundheitsstörungen, welche infolge einer 
Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des Dienstes 
eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigentümlichen Verhältnisse verursacht 
oder verschlimmert sind. 
Eine von dem Verletzten vorsätzlich herbeigeführte Gesundheitsstörung gilt 
nicht als Dienstbeschädigung.
 
                                             Erwerbsunfähigkeit. 
                                                             §  4. 
Bei der Beurteilung des Grades der Erwerbsunfähigkeit ist der von dem 
Verletzten vor seiner Einstellung in den Militärdienst ausgeübte Beruf zu berück- 
sichtigen. Hat der Verletzte keinen besonderen Beruf ausgeübt, so erfolgt die 
Beurteilung nach der allgemeinen Erwerbsfähigkeit. 
      Der Besitz des Zivilversorgungsscheins gemäß § 15 oder der Bezug der 
laufenden Geldentschädigung (§ 19) oder die Abfindung mit der einmaligen Geld- 
entschädigung für den Zivilversorgungsschein (§ 21) schließt die Berücksichtigung 
der beruflichen Erwerbsunfähigkeit aus. Das Gleiche gilt bei dem Besitze des 
Zivilversorgungsscheins gemäß § 16 oder des Anstellungsscheins (§ 17) mit dem 
Beginne der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste (§ 36).
	        
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