— 597 —
Dauer dieses Zustandes neben dem Anspruch auf Rente Anspruch auf Ver-
stümmelungszulage.
Die Verstümmelungszulage beträgt bei dem Verlust einer Hand, eines
Fußes, der Sprache, des Gehörs auf beiden Ohren monatlich je 27 Mark und
bei Verlust oder Erblindung beider Augen monatlich je 54 Mark.
Die Verstümmelungszulage von je 27 Mark kann ferner bewilligt werden
bei Störung der Bewegungs- und Gebrauchsfähigkeit einer Hand, eines Armes,
eines Fußes oder eines Beines, wenn die Störung so hochgradig ist, daß sie dem
Verluste des Gliedes gleich zu achten ist, bei Verlust oder Erblindung eines Auges
im Falle nicht völliger Gebrauchsfähigkeit des anderen Auges, bei anderen schweren
Gesundheitsstörungen, wenn sie fremde Pflege und Wartung nötig machen.
Wird durch eine der vorstehend angegebenen Gesundheitsschädigungen schweres
Siechtum verursacht in dem Grade, daß der Verletzte dauernd an das Kranken-
lager gefesselt ist, oder besteht die Gesundheitsschädigung in Geisteskrankheit, so
kann die einfache Verstümmelungszulage bis zum Betrage von 54 Mark monat-
lich erhöht werden.
Die Verstümmelungszulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abf. 1
Nr. 2 des Inavalidenversichenungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Kriegszulage.
§ 14.
Unteroffiziere und Gemeine, deren Erwerbsfähigkeit infolge einer durch den
Krieg herbeigeführten Dienstbeschädigung aufgehoben oder gemindert ist, haben
neben dem Anspruch auf Rente Anspruch auf eine Kriegszulage. Diese beträgt
monatlich 15 Mark.
Auf die Gewährung der Kriegszulage finden die Vorschriften des § 2 ent-
sprechende Anwendung.
Die Kriegszulage ist kein Bezug im Sinne des 9 48 Abs. 1 Nr. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Zivilversorgung.
§ 15.
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den
Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechmung von Dienst-
zeit (§ 6) findet hierbei nicht statt.
§ 16.
Kapitulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körper-
licher Gebrechen im aktiven Dienste nicht mehr verwendet werden können und
deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben Anspruch auf den Zivil-
versorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen.
Reichs. Gesetzbl. 1906. 94