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welchem er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet, eine Zulage (Alterszulage)
bis zur Erreichung dieses Betrags gewährt werden. Die Zulage kann bereits
früher gewährt werden, wenn dauernde völlige Erwerbsunfähigkeit festgestellt
worden ist.
Die Alterszulage ist kein Bezug im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 2 des
Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899.
Verfahren.
§ 27.
Die Feststellung und Anweisung der Versorgungsgebührnisse erfolgt durch
die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents; diese kann ihre Befugniss die
auf andere Behörden übertragen, wenn sie ihr nicht durch dieses Gesetz aus-
drücklich vorbehalten sind.
§ 28.
Der Grad der Erwerbsunfähigkeit § 4) wird sowohl für sich, als in seinem
ursächlichen Zusammenhange mit einer erlittenen Dienstbeschädigung durch die
dazu verordneten Militärbehörden festgestellt. Dem Verletzten steht es frei,
Beweismittel beizubringen.
Die auf Grund der Feststellungen getroffene Entscheidung ist dem Ver-
letzten schriftlich mitzuteilen.
§ 29.
Gegen die Entscheidung einer niederen Behörde kann bei der nächsthöheren
zuständigen Behörde, an letzter Stelle bei der obersten Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents, Einspruch eingelegt werden.
Für das geschäftliche Verfahren sind die von der obersten Militärver=
waltungsbehörde des Kontingents zu erlassenden Vorschriften maßgebend.
Der Einspruch muß bis zum Ablaufe von drei Monaten nach Zustellung
der Vorentscheidung eingelegt werden.
Die Form der Zustellung bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde
des Kontingents.
Jede Entscheidung muß die Bezeichnung der für den Einspruch zuständigen
Behörde sowie die Belehrung über die einzuhaltende Frist enthalten.
§ 30.
Die Versorgungsgebührnisse werden auf Antrag oder von Amts wegen
anders festgesetzt oder entzogen, wenn in den Verhältnissen, welche für die Be-
willigung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Veränderung eintritt.
Die Prüfung von Anträgen auf andere Festsetzung der Versorgungs-
gebührnisse findet alljährlich nur einmal statt. Die Militärbehörde kann bei An-
meldung eines höheren Anspruchs sowie in den Fällen der §§ 24, 25 von dieser
Einschränkung absehen.