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§ 31.
Die Versorgungsgebührnisse werden von Amts wegen anders festgesetzt oder
entzogen, sobald erwiesen ist, daß die Voraussetzungen, unter denen sie bewilligt
worden waren, den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben. Die Vor-
schriften über die Anfechtung gerichtlicher Urteile bleiben unberührt.
Zahlung der Versorgungsgebührnisse.
§ 32.
Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich im voraus gezahlt.
Die Zahlung beginnt, wenn der Anspruch vor der Entlassung aus dem
Dienste angemeldet worden ist, mit dem ersten Tage des auf die Entlassung
folgenden Monats und bei den Empfängern von Gnadengehalt mit dessen Wegfall.
Ist der Anspruch erst nach der Entlassung aus dem Dienste angemeldet
worden, so beginnt die Zahlung mit dem Monat, in welchem die Bedingungen
für die Gewährung der Versorgungsgebührnisse erfüllt sind, frühestens mit dem
Monat, in welchem die Anmeldung erfolgt ist. Das Gleiche gilt bei Anmeldung
eines höheren Anspruchs.
Eine Minderung oder Entziehung der Versorgungsgebührnisse (§ 30) tritt
mit dem Ablaufe des Monats in Wirksamkeit, in welchem der die Veränderung
aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Erlöschen und Ruhen des Rechtes auf den Bezug der
Versorgungsgebührnisse.
§ 33.
Das Recht auf den Bezug der Versorgungsgebührnisse erlischt:
1. mit dem Wiedereintritt in den aktiven Militärdienst;
2. durch rechtskräftige Verurteilung zu Zuchthausstrafe wegen Hochverrats,
Landesverrats, Kriegsverrats oder wegen Verrats militärischer Ge-
heimnisse.
Das Recht auf den Bezug der ivilversorgungsentschädigung erlischt
außerdem in den Fällen des § 34.
§ 34.
Der Zivilversorgungsschein erlischt, sobald der Inhaber aus dem Zivil-
dienste (§ 36) mit einer Pension in den Ruhestand tritt. Er ist verwirkt, wenn
gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe erkannt worden ist, welche die
dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter von Rechts wegen zur
Folge hat.
Das Gleiche gilt von dem Anstellungsscheine.